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Hoffnung auf Steuererstattung vom Gewerbesteuer?

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 24. März 2017

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Hoffnung auf Steuererstattung vom Gewerbesteuer?
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Dem Bundesverfassungsgericht wurde ein Sachverhalt zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit zur Gewerbesteuer vorgelegt. Es handelt sich dabei um die mit der Unternehmenssteuerreform 2008 veränderte Hinzurechnung für Zinsen, Mieten und Pachten.

Im vorliegenden Einzelfall klagte die Betreiberin einer Tankstelle gegen die Nichtanerkennung von Aufwendungen für die Berechnung der Gewerbesteuer. Die Klägerin hatte zahlreiche Wirtschaftsgüter gepachtet. Diese Kosten konnte bei der Berechnung der Einkommensteuer und Körperschaftssteuer berücksichtigt werden. Eine Minderung des zu versteuernden Gewinns war die Folge. Für die Gewerbesteuer hingegen wurde eine Zurechnung vorgenommen, um den für die Höhe der Steuer maßgeblichen Gewerbeertrag zu bestimmen.

Gründe für die Weiterreichung an das Bundesverfassungsgericht

Die Finanzrichter von Hamburg sahen mit den Vorschriften über die Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten nach § 8 Nr. 1 a, d) und e) GewStG den in Artikel 3 des Grundgesetzes verankerten Gleichheitssatz verletzt. Im Steuerrecht findet dieser in einer Besteuerung nach dem Grundsatz der finanziellen Leistungsfähigkeit seine Entsprechung. Wenn einem Gewerbetreibenden wesentliche Ausgaben nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden, wird dieser Grundsatz verletzt. Weitere möglicherweise zulässige gleichrangige Gründe für die ungerechtfertigte Besteuerung konnte das Gericht nicht finden. Analog gelte laut dem Gericht die Entscheidung auch für die Hinzurechnung von Zinsen.

Dürfen Gewerbetreibende sich schon jetzt freuen?

Sollte das Bundesverfassungsgericht zum gleichen Schluss wie die Richter in Hamburg kommen, wären Schätzungen der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen zufolge ca. 8 bis 10 % des Gewerbesteueraufkommens davon betroffen. Die Experten von Haufe betrachten den Ausgang des Verfahrens derzeit als offen. Die Aussetzung der Vollziehung mit Verweis auf das Verfahren wurde kürzlich vom Finanzgericht Köln verneint. Entscheidend wird neben der Entscheidung des Verfassungsgerichtes auch sein, ab wann diese gegebenenfalls für nicht anwendbar erklärt werden. Es bleibt abzuwarten, wie die Entscheidung des Verfassungsgerichtes ausfallen wird.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 29.02.2012 – 1 K 138/10 –

 


Bildnachweise: © Gina Sanders/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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