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Wegfall des Abzuges vom Gewerbesteuer

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 24. März 2017

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Wegfall des Abzuges vom Gewerbesteuer
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Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 kann die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe angesetzt werden. Dafür sinkt die Steuermesszahl der Gewerbesteuer von 5% auf 3,5% ab. Hinzurechnungen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie den Grenzwert i.H.v. 100.000 EUR übersteigen.

Die Staffelung der Steuermesszahl der Gewerbesteuer bei Personengesellschaften wurde aufgehoben. Der Anrechnungsfaktor auf die Einkommensteuer erhöht sich von 1,8 auf 3,8. Ob das für den einzelnen Unternehmer ein Vorteil ist, hängt von seinem persönlichen Einkommenssteuersatz ab. Eine genaue individuelle Aussage kann nur durch einen steuerlichen Vergleich einzelner steuerlicher Varianten ermittelt werden.

Beispiel:
Ein gewerblicher Einzelunternehmer hat im Kalenderjahr einen Gewinn von 80.000 EUR erwirtschaftet. An Darlehenszinsen zahlt er jährlich 3.000 EUR. Der Einzelunternehmer besitzt ein Leasingfahrzeug, die jährliche Rate beträgt 9.000 EUR und eine Lagerhalle. Der Einheitswert dieser Lagerhalle beträgt 100.000 EUR. Die Gewinnentnahme beträgt monatlich 3.500 EUR.

Berechnungsschema:

20072008
Gewerbeertrag (Gewinn)80.00080.000
Hinzurechnungen

Schuldentgelte 2007 (3.000 x 0,5)

1.5003.000

Miet- und Pachtzinsen (2007 – 9.000 x 0,5)(2008 – 9.000 x 20%)

4.5001.800

tatsächl. Hinzurechnung (2008)
1/4 des Betrages, der die Freigrenze
von 100.000 EUR übersteigt

0
Gewinnanteile Vollhafter (3.500 x 12)42.00042.000
Summe der Hinzurechnungen48.00042.000
Kürzungen:
Einheitswert des Grundbesitzes (100.000 x 1,2%)1.2001.200
Summe der Kürzungen1.2001.200
Maßgeblicher Gewerbeertrag126.800120.800
abzgl. Freibeträge für Personengesellschaften24.50024.500
Gekürzter Gewerbeertrag102.30096.300
Ermittlung der Steuermesszahl
erste 12.000 EUR 1%120x 3,5%
weitere 12.000 EUR 2%240
weitere 12.000 EUR 3%360
weitere 12.000 EUR 4%480
alle weiteren Beträge 5% (von 54.300 EUR)2.715
Steuermessbetrag insgesamt3.9153.370
Steuerschuld bei einem Hebesatz von z.B.: 420%16.44314.154

Quelle: BMF sowie Bundesregierung via DATEV


Bildnachweise: © v.poth/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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