Jeder Unternehmer muss seine Beschäftigten in der gesetzlichen Unfallversicherung anmelden und dafür Beiträge an die zuständige Berufsgenossenschaft entrichten. Oft ist der Gefahrentarif gleich, trotz sehr unterschiedlicher Tätigkeiten.
Genau darum gab es nun Streit, denn die Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) hat ab dem Jahr 2005 die Gewerbezweige „Herstellung von Backwaren“ und „Herstellung von Konditoreiwaren“ in einem Gefahrentarif zusammengefasst. Das wirkt sich ungünstig für alle reinen Konditoren aus, die nun für die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung tiefer in die Tasche greifen müssen.
Konditor oder Bäcker?
Zwei Unternehmen des Konditoreigewerbes hatten dagegen geklagt. Eins davon produziert seine Konditoreiwaren in industrieller Fertigung, das andere noch traditionell handwerklich in liebevoller Handarbeit. Durch das Zusammenfassen der Gewerbezweige von Bäcker und Konditoren wurde nun das maschinell produzierende Unternehmen stark benachteiligt und in einen schlechteren Gefahrentarif eingestuft; verbunden mit höheren Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung. Zwar kommt das Bundessozialgericht zur Auffassung, dass es wohl Abweichungen im Gefahrentarif für Bäcker und Konditoren gibt, allerdings würden sich diese gerade noch so im Rahmen halten.
Somit werden alle Bäcker und Konditoren weiterhin mit dem gleichen Gefahrentarif behandelt, unabhängig davon, ob ihre Beschäftigten am heißen Backofen arbeiten oder „nur“ Torten mit Sahne und Früchten verzieren. Die Berufsgenossenschaft sieht beide Gewerbezweige als gleichermaßen gefährdet an.
Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 4/12 R, B 2 U 8/12 R –
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