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Fahrten zu Hauptauftragsgeber als Betriebsausgabenabzug in voller Höhe zulässig

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. März 2017

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Fahrten zu Hauptauftragsgeber als Betriebsausgabenabzug in voller Höhe zulässig
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Um seinen Hauptauftraggeber (eine andere Steuerberaterpraxis) aufsuchen zu können, fuhr ein selbständiger Steuerberater täglich von seiner Wohnung zur Betriebsstätte. Das Finanzgericht Münster urteilte, dass dies nicht zu den beschränkten Betriebsausgabenabzügen zählt und das die vollen Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Münster, 12.06.2013 – Geklagt hatte ein selbständiger Steuerberater, der an 180 Tagen im Streitjahr seinen Hauptauftraggeber aufsuchte. Der Kläger erzielt ca. 60 % seiner Einnahmen durch diese Tätigkeit, die er aber in einer anderen Steuerpraxis ausübt. Die stellt ihm Räumlichkeiten und einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung. Die restlichen 40 % bestehen aus einer Tätigkeit, die der Kläger von zu Hause aus ausübt.

Betriebsstätte eines Hauptauftraggebers wird als regelmäßig angesehen

Ein selbständiger Steuerberater wollte für ein geleastes betriebliches Fahrzeug die Betriebsausgaben beim Finanzamt geltend machen. Die Betriebsausgaben des Klägers wurden jedoch mit der Begründung gekürzt, die Steuerberaterpraxis des Hauptauftraggebers sei als regelmäßige Betriebsstätte anzusehen. Das zuständige Finanzamt berücksichtigte für die Berechnung nur die normale Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer. Daraufhin klagte der Steuerberater. Er begründet diese damit, er sei selbständig und damit ist die regelmäßige Betriebsstätte eines Kunden (in dem Fall die Steuerberaterpraxis) keine betriebliche Einrichtung.

Schwierige Unterscheidung der Begrifflichkeiten Arbeits- und Betriebsstätte

Der Kläger bekam von dem Finanzgericht Münster Recht und gab der Klage statt, denn das Gericht war der gleichen Ansicht. Zur Begründung hieß es, die Begrenzung sei nicht gerechtfertigt, da nicht die Möglichkeit für den Steuerpflichtigen geboten wird, sich nicht auf die Tätigkeitsstätte einzustellen. Gerade weil der Kläger als freier Mitarbeiter für das andere Steuerbüro (Hauptauftraggeber) seine Tätigkeit aufgenommen hat und jederzeit hätte kündigen werden können.


Bildnachweise: © big-label/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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