Um seinen Hauptauftraggeber (eine andere Steuerberaterpraxis) aufsuchen zu können, fuhr ein selbständiger Steuerberater täglich von seiner Wohnung zur Betriebsstätte. Das Finanzgericht Münster urteilte, dass dies nicht zu den beschränkten Betriebsausgabenabzügen zählt und das die vollen Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Betriebsstätte eines Hauptauftraggebers wird als regelmäßig angesehen
Ein selbständiger Steuerberater wollte für ein geleastes betriebliches Fahrzeug die Betriebsausgaben beim Finanzamt geltend machen. Die Betriebsausgaben des Klägers wurden jedoch mit der Begründung gekürzt, die Steuerberaterpraxis des Hauptauftraggebers sei als regelmäßige Betriebsstätte anzusehen. Das zuständige Finanzamt berücksichtigte für die Berechnung nur die normale Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer. Daraufhin klagte der Steuerberater. Er begründet diese damit, er sei selbständig und damit ist die regelmäßige Betriebsstätte eines Kunden (in dem Fall die Steuerberaterpraxis) keine betriebliche Einrichtung.
Schwierige Unterscheidung der Begrifflichkeiten Arbeits- und Betriebsstätte
Der Kläger bekam von dem Finanzgericht Münster Recht und gab der Klage statt, denn das Gericht war der gleichen Ansicht. Zur Begründung hieß es, die Begrenzung sei nicht gerechtfertigt, da nicht die Möglichkeit für den Steuerpflichtigen geboten wird, sich nicht auf die Tätigkeitsstätte einzustellen. Gerade weil der Kläger als freier Mitarbeiter für das andere Steuerbüro (Hauptauftraggeber) seine Tätigkeit aufgenommen hat und jederzeit hätte kündigen werden können.
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