Sofern eine betriebsinterne Veranstaltung sich ausschließlich mit firmeninternen Themen beschäftigt, können auch freie Mitarbeiter bewirtet und die dabei entstehenden Kosten voll als Aufwand geltend gemacht werden. Bei dieser Bewirtung ist keine Korrektur nötig, wie sie bei der Bewirtung von Geschäftspartner etwa in einer Gaststätte durchzuführen wäre, so entschied das Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. Bewirtung aus geschäftlichem Anlass daher mit Kürzung, Bewirtung aus rein betrieblichem Anlass (interne Betriebsveranstaltung) ohne Kürzung.