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Bewirtung – freie Mitarbeiter werden wie Geschäftspartner behandelt!

Von: Frank Schroeder • Veröffentlicht: 10. Februar 2017

Mit einem Grundsatzurteil vom 18.09.2007 mit dem Az: I R 75/06 hat der Bundesfinanzhof, kurz BFH, über den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten für freie Mitarbeiter entschieden. Werden freie Mitarbeiter oder Handelsvertreter z.B.: bei einer Schulung bewirtet, ist diese Betriebsausgabe nur zu 70% abzugsfähig. Demzufolge werden sie genauso behandelt wie Geschäftsfreunde. Nur die Bewirtung der eigenen Arbeitnehmer ist von der Abzugsbeschränkung ausgenommen.

Quelle: BFH – Grundsatzurteil vom 18.09.2007 mit dem Az: I R 75/06 via Stb Dorn

Bildnachweise: © bernardbodo/Fotolia.com

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