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Sachzuwendungen an Mitarbeiter sind besser als Gehaltserhöhung

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 31. Januar 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Wer als Unternehmer seinen Mitarbeitern etwas Gutes tun will, hat es nicht immer leicht. Eine Gehaltserhöhung ist dabei ein denkbar schlechter Weg, denn hier langt nicht nur das Finanzamt, sondern unter Umständen auch die Sozialversicherung kräftig zu. So kann es passieren, dass nicht einmal die Hälfte der Gehaltserhöhung auf dem Konto des Mitarbeiters landet. Dabei gibt es eine ganze Reihe legaler Möglichkeiten, wie man Mitarbeitern steuerfrei oder zumindest steuerbegünstigt etwas zuwenden kann. Hier einige Beispiele:

Fahrtkosten zur Arbeit

Unternehmer, die ihre Mitarbeiter beim täglichen Arbeitsweg finanziell unterstützen wollen, können diese Aufwendungen pauschal mit 15 Prozent (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) versteuern. Zulässig ist das bei Barzuschüssen, die aber zusätzlich zum normalen Lohn gezahlt werden müssen. Oberste Grenze sind hierbei die Werbungskosten, welche der Mitarbeiter bei seiner Einkommensteuererklärung geltend machen könnte. Beispiel: ein Arbeitnehmer fährt an 220 Tagen mit dem Auto zur Arbeitsstelle, wobei die einfache Entfernung 15 Kilometer beträgt. Der maximale Zuschuss darf demnach monatlich 82,50 Euro (220 Tage x 15 Kilometer x 0,30 Euro = 990 Euro geteilt durch 12 Monate) betragen. Die Lohnsteuerpauschalierung ist aber auch möglich für öffentliche Verkehrsmittel wie Bus und Bahn, wobei die tatsächlich angefallenen Kosten die Obergrenze darstellen. Arbeitnehmer, die pauschal versteuerte Zuschüsse von ihrem Chef bekommen haben, können ihre Fahrtkosten später bei der Einkommensteuererklärung allerdings nicht noch einmal angeben.

Kinderbetreuung

Wenn Mitarbeiter ihren Nachwuchs in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen betreuen lassen, kann der Arbeitgeber das steuerfrei bezuschussen. Einzige Voraussetzung dafür ist, dass die Zuschüsse zusätzlich zum vereinbarten Lohn bezahlt werden und die Kinder noch nicht schulpflichtig sind. Falls die Barzuschüsse nicht unmittelbar an die Betreuungseinrichtung überwiesen werden, muss der Mitarbeiter deren zweckgerichtete Verwendung nachweisen – etwa durch Kontoauszüge oder Verträge.

Geschenke

Jeder Mitarbeiter darf monatlich Geschenke im Wert von bis zu 44 Euro steuerfrei von seinem Chef kommen, wobei aber in keinem Fall Bargeld ausgehändigt werden darf. Allerdings sind diese 44 Euro als Freigrenze anzusehen. Sobald ein Geschenk auch nur einen Euro mehr kostet, wird es also voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Freigrenze gilt auch nur einmal monatlich und kann nicht etwa angespart werden. Es ist also nicht möglich, dass ein Mitarbeiter während des Jahres nichts bekommt und dafür einmal an Weihnachten ein Geschenk im Wert von 528 Euro.

Betriebsveranstaltungen

Gemeinsame Unternehmungen fördern nicht nur das Betriebsklima, sondern sind auch noch steuerfrei. Das gilt aber nur, soweit sie sich in einem angemessenen Rahmen bewegen. Dabei gilt, dass höchstens zwei Veranstaltungen im Jahr durchgeführt werden dürfen. Auch in finanzieller Hinsicht gibt es eine Freigrenze zu beachten: pro Mitarbeiter darf der Unternehmer höchstens 110 Euro je Veranstaltung ausgeben. Das gilt auch, wenn beispielsweise der Ehepartner mitgenommen wird. Großzügige Arbeitgeber können zwar auch häufigere und kostspieligere Betriebsveranstaltung durchführen, die dann jedoch nicht mehr steuerbefreit sind. Allerdings besteht dann die Möglichkeit, die Lohnsteuer mit 25 Prozent (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) zu pauschalieren.

QUELLE:

Dieser Artikel wurde von einem Außenprüfer des Finanzamtes zur Verfügung gestellt. Der Autor möchte aus beruflichen Gründen nicht genannt werden. Danke an unseren Gastautor, sagt das Team von Betriebsausgabe.de

Quelle: https://www.finanztip.de

Bildnachweise: © Peter Atkins/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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