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Ebay- und PayPal-Gebühren bei der Umsatzsteuererklärung

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 25. Juli 2017

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Ebay- und PayPal-Gebühren bei der Umsatzsteuererklärung
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Gühren für ebay und Paypal konten bei der Umsatzsteuererklärung geltend machen

Unternehmer, die geschäftlich ein PayPal- und oder ein Ebaykonto besitzen, müssen laufend Gebühren bezahlen. Dabei kann es zu Schwierigkeiten bei der ordnungsgemäßen Verbuchung der Zahlungen kommen. Vor allem bei einer Rechnung der Gebühren von PayPal ist für viele Unternehmen ungewiss, ob die Gebühren als „Nebenkosten des Geldverkehrs” zählen und auf welches Konto sie innerhalb ihrer Software zu buchen sind. Dies würde beeinflussen, ob Vorsteuer und Umsatzsteuer nach § 13b UStG zu zahlen sind.

  1. Ebay Gebühren
    Bei den Gebühren von Ebay ist der Sachverhalt einfacher als bei PayPal: Hierbei handelt es sich nämlich um „innergemeinschaftliche Sonstige Leistungen”. (Formular 2010 Zeilen 48 + 58 bzw. Felder 46, 47 und 67)
  2. PayPal-Gebühren
    PayPal-Gebühren können zum Bedauern des Unternehmens nicht als „Nebenkosten des Geldverkehrs“ gebucht werden, sondern zählen auch als „innergemeinschaftliche Sonstige Leistungen”.Dies hängt mit dem Status von PayPal zusammen: PayPal (Europe) S.à r.l. & Cie, S.C.A ist im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 1993 zur Regelung der Finanzbranche (in geänderter Fassung) als ein Kreditinstitut in Luxemburg lizenziert und untersteht der luxemburgischen Finanzdienstleistungsaufsicht (Commission de Surveillance du Secteur Financier) mit Sitz in L-1150 Luxemburg. Da das Dienstleistungsangebot auf elektronisches Geld beschränkt ist und keine Geldeinlage- oder Kapitaldienstleistungen im Sinne des Gesetzes umfasst, sind Kunden von PayPal nicht durch das luxemburgische Guthabengarantieprogramm der Association pour la Garantie des Dépôts Luxembourg (AGDL) abgesichert.

Trotzdem umsatzsteuerfrei?

Ob es sich bei diesen Sonstigen Leistungen um steuerpflichtige oder steuerfreie handelt, regelt § 4 UStG. Hier dürfte § 4 Nr. 8 Buchstabe a und/oder d UStG zum tragen kommen. Dies hätte zur Folge, dass der Betrag der Umsatzsteuer entfallen würde und somit § 13b UStG für die PayPal-Gebühren nicht zur Anwendung kommen würde. Eine Stellungnahme seitens des Bundesfinanzministeriums hierzu gibt es jedoch noch nicht.

 


Bildnachweise: Stockfotos-MG - fotolia.com

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Über den Autor

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Jana O.

Jana ist seit 2015 Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Sie studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf den Bereichen Versicherungen und Steuerrecht.

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