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FG Hamburg urteilt: Rechnungsdatum ist nicht automatisch Lieferdatum

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. Februar 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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FG Hamburg urteilt: Rechnungsdatum ist nicht automatisch Lieferdatum
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Unternehmer, die gezahlte Vorsteuer in ihrer Steuererklärung verrechnen wollen, müssen darauf achten, dass die erhaltenen Rechnungen auch alle notwendigen Bestandteile erhalten. Nur die Aussage, dass das Rechnungsdatum gleich dem Lieferdatum entspricht, reicht nicht. Hamburg, 09. Juni 2016 – Immer wieder kommt es zu rechtlichen Streitigkeiten zwischen Unternehmern und dem Finanzamt, wenn es um vermeintlich nicht korrekte Eingangsrechnungen geht. Zum Teil hängt auch sehr viel Geld davon ab. In einem konkreten Fall wollte ein Textilhändler einen Vorsteuerabzug von mehr als 50.000 Euro geltend machen. Doch das zuständige Finanzamt verwehrte ihm dies, da die Rechnungen nicht korrekt ausgestellt waren. Daraufhin ging der Händler vor Gericht. Doch die Richter gaben dem Finanzamt Recht.

Wie das Magazin des Gründerlexikons mitteilte, gab es vor allem 2 Gründe:

  • Das Lieferdatum wurde nicht auf den Rechnungen genannt

  • Die gekaufte Ware war auf der Rechnung nicht ausreichend identifiziert

Angabe von Lieferdatum ist zwingend erforderlich

Damit das Finanzamt die Eingansrechnung anerkennt und den Vorsteuerabzug gewährt, müssen Rechnungen verschiedene Bestandteile aufweisen. Einer davon ist die Angabe des Lieferdatums. Im oben genannten Fall, war zwar ein Rechnungsdatum auf der Rechnung vorhanden, aber kein Lieferdatum. Der Unternehmer begründete dies damit, dass er die Ware persönlich abholte und gleich bar bezahlte. Doch die Richter ließen diese Aussage nicht gelten.

Eine Variante wäre gewesen – wie auch üblich – die Rechnungen mit dem Vermerk zu versehen: “Wenn nicht anders angegeben, entspricht das Lieferdatum dem Rechnungsdatum.”

Gelieferte Ware muss auf der Rechnung genau identifizierbar sein

Weiterhin war auf den Rechnungen nicht ersichtlich, was konkret der Unternehmer eigentlich kaufte. Zwar waren Hinweise wie “Textilien”, “Jacken” oder “Hosen” vorhanden. Doch für eine korrekte Rechnung sind diese Bezeichungen nicht ausreichend. Es muss klar erkennbar sein, was genau der Unternehmer gekauft hat, so dass auch im Nachhinein alles nachvollzogen werden kann.

Denkbar wären hier Angaben zu Größe, Farbe, Artikelnummer, Hersteller, Schnittform usw. möglich gewesen.

Unternehmer, die die Vorsteuer gegenrechnen möchten, sollten also im eigenen Interesse darauf schauen, dass ihre Eingangsrechnungen allen Vorgaben entsprechen. Im Ernstfall bleibt der Unternehmer auf dem Schaden sitzen.

Bildnachweise: © alphaspirit/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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