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Bettensteuer verstößt nicht gegen die Berufsfreiheit

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 17. März 2017

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Laut einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 03.04.2013 verstößt die Bettensteuer in Hamburg nicht gegen die Berufsfreiheit (Aktenzeichen 2 V 26/13)

Ein Hotelbetreiber ist mit seinem Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Steuer vor dem FG Hamburg gescheitert. Die Richter konnten keine Verfassungsverstöße feststellen und wiesen den Antrag als unbegründet zurück.

Die Hintergründe

In Hamburg gilt seit dem 01.01.2013 eine Kultur- und Tourismustaxe, umgangssprachlich auch Bettensteuer genannt. Diese ist je Gast und Übernachtung zu berechnen. Ausgenommen von der Kultur- und Tourismustaxe sind Übernachtungen, die aus beruflichen bzw. geschäftlichen Gründen nötig sind. Die Hotel- bzw. Pensionsbetreiber müssen diese Notwendigkeit nachweisen. Für diesen Nachweis stellt die Stadt Hamburg Formulare bereit, die die Betreiber des Beherbergungsbetriebes bei einer Befragung der Geschäftsreisenden ausfüllen müssen.

Gegen diese Regelung hat nun eine Hotelbetreiberin geklagt, die in Hamburg mehrere Hotels im Niedrigpreissegment betreibt. Sie weist darauf hin, dass es ihr nicht möglich sei, täglich etwa tausend Übernachtungsgäste von ihren Mitarbeitern befragen zu lassen. Auch sei die Berechnung der Steuer zu kompliziert und könnte gerade im Niedrigpreissegment nur schwer auf die Kunden abgewälzt werden. Damit verstoße diese Taxe gegen ihre grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit.

Die Entscheidungsgründe

Das Finanzgericht kommt in seiner Entscheidung zu dem Schluss, dass die Kultur- und Tourismustaxe nicht gegen die Berufsfreiheit verstößt, da es erstens möglich ist, die Steuer direkt auf die Kunden abzuwälzen, jedoch keine Verpflichtung dazu besteht. Man kann es auch rein kalkulatorisch auf die Kunden abwälzen, indem man es in die Preise mit einrechnet. Zweitens sei die Steuer anhand des Gesetzes sehr leicht zu berechnen. Drittens erfordert die Befragung der Gäste nicht viel Aufwand, da zu den sowieso üblichen Fragen nur noch die Frage nach dem eventuellen beruflichen bzw. geschäftlichen Anlass hinzukommt.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 04.04.2013 – 2 V 26/13 –


Bildnachweise: © photowahn/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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