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Finanzierungskosten als Betriebsausgabe: Was Gründer bei Kredit, Crowdinvesting und Investoren absetzen können

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. September 2026

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Kaum ein Start-up kommt ohne externes Kapital aus. Ob Bankkredit, Förderdarlehen, Crowdinvesting oder die Beteiligung eines Business Angels: Jede Finanzierungsform verursacht Kosten. Zinsen, Plattformgebühren, Notar- und Beratungshonorare summieren sich schnell auf mehrere tausend Euro. Die gute Nachricht: Ein großer Teil dieser Ausgaben mindert als Betriebsausgabe den steuerpflichtigen Gewinn. Allerdings unterscheidet das Steuerrecht streng zwischen Fremd- und Eigenkapital, und genau hier passieren in jungen Unternehmen die meisten Fehler.

Grundregel: Fremdkapital kostet, Eigenkapital wird geteilt

Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Für die Finanzierung bedeutet das: Wer sich Geld leiht, um sein Unternehmen aufzubauen, kann die Kosten dieser Fremdfinanzierung grundsätzlich absetzen. Dazu zählen vor allem:

  • Schuldzinsen für betriebliche Kredite und Darlehen
  • Bearbeitungs- und Bereitstellungsgebühren der Bank
  • Kontoführungsgebühren für das Geschäftskonto
  • Plattformgebühren bei Crowdfunding und Crowdlending
  • Beratungskosten für Businessplan, Finanzierungskonzept und Fördermittelantrag

Anders sieht es beim Eigenkapital aus. Steigt ein Investor ein, ist die Einlage keine Betriebseinnahme, sondern Kapital. Umgekehrt sind spätere Gewinnausschüttungen an diesen Investor keine Betriebsausgabe, sondern Gewinnverwendung. Sie mindern die Steuerlast der Gesellschaft also nicht. Absetzbar sind aber die Nebenkosten der Kapitalbeschaffung, etwa für Notar, Handelsregister, Rechtsanwälte oder die Vorbereitung einer Due Diligence.

Finanzierungsformen im steuerlichen Vergleich

FinanzierungsformWas als Betriebsausgabe zähltBesonderheit
BankkreditZinsen, Bearbeitungsgebühren, BereitstellungszinsenGewerbesteuerliche Hinzurechnung von 25 % der Zinsen über dem Freibetrag
Förderdarlehen (z. B. KfW)Zinsen, GebührenTilgungszuschüsse sind steuerlich gesondert zu behandeln
Crowdlending / NachrangdarlehenZinsen an die Anleger, PlattformgebührenWird steuerlich wie Fremdkapital behandelt
Reward-CrowdfundingKosten der Dankeschön-Prämien, PlattformgebührenDie eingesammelten Beträge sind in der Regel Betriebseinnahmen
Stille Beteiligung (typisch)Gewinnanteil des stillen GesellschaftersGewerbesteuerliche Hinzurechnung möglich
Business Angel / Venture CapitalNotar-, Register- und BeratungskostenAusschüttungen sind keine Betriebsausgaben

Gerade in der Frühphase kombinieren viele Gründer mehrere dieser Bausteine, zum Beispiel ein Förderdarlehen mit einer Crowdinvesting-Runde. Steuerlich muss dann jede Komponente einzeln betrachtet werden. Entscheidend ist nicht der Name, den eine Plattform oder Bank dem Produkt gibt, sondern die vertragliche Ausgestaltung: Wer ein festes Rückzahlungsrecht und Zinsen vereinbart, hat es in der Regel mit Fremdkapital zu tun.

Zinsen richtig absetzen: Drei Stolperfallen

Schuldzinsen sind der größte Posten bei klassischen Krediten. Ganz ohne Einschränkungen funktioniert der Abzug aber nicht.

  • Die Gewerbesteuer. Gewerbetreibende müssen nach § 8 Nr. 1 GewStG einen Teil ihrer Finanzierungsentgelte dem Gewinn wieder hinzurechnen. Angesetzt werden 25 Prozent der Summe aus Zinsen und weiteren Finanzierungsanteilen, allerdings erst, soweit sie einen Freibetrag von 200.000 Euro übersteigen. Für die meisten Start-ups in der Frühphase spielt die Hinzurechnung deshalb noch keine Rolle.
  • Überentnahmen. Einzelunternehmer und Personengesellschaften sollten § 4 Abs. 4a EStG kennen. Entnehmen die Inhaber mehr Geld, als das Unternehmen an Gewinn und Einlagen erwirtschaftet, wird ein Teil der Schuldzinsen pauschal nicht anerkannt. Zinsen bis 2.050 Euro im Jahr bleiben dabei immer abziehbar, ebenso Zinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen.
  • Die Zinsschranke. Sie begrenzt den Zinsabzug großer Unternehmen, greift aber erst ab einem negativen Zinssaldo von drei Millionen Euro im Jahr. Für junge Unternehmen ist sie in aller Regel nicht relevant.

Kosten vor der Gründung nicht vergessen

Viele Ausgaben entstehen, bevor das Unternehmen offiziell existiert: der Termin beim Gründungsberater, das Honorar für die Finanzplanung oder die Reise zum Investorengespräch. Diese Aufwendungen gelten als vorweggenommene Betriebsausgaben und können im ersten Geschäftsjahr geltend gemacht werden. Voraussetzung ist ein klarer Zusammenhang mit der späteren Tätigkeit, der sich mit Rechnungen, Terminen und Korrespondenz belegen lässt.

Bei einer GmbH oder UG gilt eine Besonderheit. Die Gründungskosten, etwa für Notar und Handelsregister, darf die Gesellschaft nur dann als Betriebsausgabe tragen, wenn dies in der Satzung ausdrücklich geregelt ist. Fehlt die Klausel, wertet das Finanzamt die Übernahme als verdeckte Gewinnausschüttung.

Wer sich einen Überblick über Finanzierungswege verschaffen möchte, bevor er die steuerliche Seite plant, findet im Magazin Investorszene Hintergründe zu Crowdinvesting, Business Angels, Kreditfinanzierung und aktuellen Start-up-Finanzierungsrunden.

Schritt für Schritt: Finanzierungskosten sauber dokumentieren

Damit das Finanzamt die Ausgaben anerkennt, braucht es eine lückenlose Dokumentation. In der Praxis hat sich dieses Vorgehen bewährt:

  1. Getrennte Konten führen: Betriebliche Darlehen ausschließlich über das Geschäftskonto abwickeln, damit der betriebliche Zusammenhang eindeutig ist.
  2. Verträge ablegen: Kreditverträge, Beteiligungsverträge und Crowdfunding-Bedingungen digital archivieren.
  3. Zinsen und Tilgung trennen: Nur der Zinsanteil ist Betriebsausgabe, die Tilgung ist steuerneutral.
  4. Gebühren einzeln buchen: Bearbeitungsgebühren, Plattformprovisionen und Beratungskosten auf eigenen Konten erfassen.
  5. Hinzurechnungen prüfen: Jährlich kontrollieren, ob Finanzierungsentgelte den gewerbesteuerlichen Freibetrag überschreiten.
  6. Steuerberater einbinden: Besonders bei Beteiligungen, stillen Gesellschaftern und Nachrangdarlehen die Einordnung fachlich prüfen lassen.

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Gerade bei gemischten Finanzierungen aus Eigen- und Fremdkapital lohnt sich ein Gespräch mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater, bevor Verträge unterschrieben werden.

Häufige Fragen

FAQ: Finanzierungskosten als Betriebsausgabe

Kann ich die Tilgung eines Unternehmenskredits absetzen?

Nein. Die Tilgung ist lediglich die Rückzahlung geliehenen Geldes und damit steuerneutral. Als Betriebsausgabe zählen nur Zinsen und Gebühren. Wird mit dem Kredit ein Wirtschaftsgut gekauft, wirkt sich dieses über die Abschreibung aus.

Sind Gebühren von Crowdfunding-Plattformen eine Betriebsausgabe?

Ja. Provisionen und Servicegebühren, die eine Plattform für die Vermittlung der Finanzierung erhebt, sind betrieblich veranlasst und können abgesetzt werden.

Kann eine GmbH die Dividende an einen Investor als Kosten buchen?

Nein. Gewinnausschüttungen sind Gewinnverwendung und mindern das zu versteuernde Einkommen der Gesellschaft nicht. Absetzbar sind nur die Kosten, die bei der Beschaffung des Kapitals entstehen.

Was passiert mit Ausgaben, die vor der Gründung angefallen sind?

Sie können als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn ein nachweisbarer Zusammenhang mit der späteren unternehmerischen Tätigkeit besteht. Bei einer GmbH muss für Gründungskosten zusätzlich eine Regelung in der Satzung vorliegen.

Bildquelle: AdobeStock_353529415 @ Tierney

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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