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Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmern tritt in Kraft

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Das Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung, so der umständliche amtliche Titel, ist heute im Bundesanzeiger veröffentlich worden, und tritt rückwirkend ab 1. Januar in Kraft.

Das Gesetzeswerk, das eine Vielzahl von scheinbar geringfügigen Änderungen im Steuerrecht enthält, soll Kleinunternehmer von Bürokratie und Aufzeichnungspflichten entlasten. Dieser Beitrag enthält die wichtigsten Eckpunkte.

Neuregelungen bei der Buchführungspflicht

Die vielleicht bedeutendste Reform ist die Anhebung der steuerrechtlichen Grenzen der Buchführungspflicht in §141 AO, die dazu führen, daß nunmehr weniger Unternehmer von der vollständigen (und sehr umständlichen) Buchführungspflicht erfaßt werden. So steigt die Umsatzgrenze von bisher 260.000 € auf nunmehr 350.000 €. Wer also über 260.000 € aber unter 350.000 € netto ohne USt. pro Jahr erwirtschaftet, wird ab 2004 buchführungsfrei; ebenso wird die entsprechende Grenze beim Gewinn aus Land- und Fortwirtschaft von bisher 20.500 € auf nunmehr 25.000 € angehoben und die Gewinngrenze ebenfalls von bisher 20.500 € auf nunmehr 25.000 € erhöht. Das heißt, daß wer unter 25.000 € aber über 20.500 € Gewinn pro Jahr erwirtschaftet, bisher buchführungspflichtig war, nunmehr aber nicht mehr. Es liegt auf der Hand, daß dies eine erhebliche Erleichterung darstellt, nimmt doch die Buchführung gerade bei mit solchen Dingen unerfahrenen Kleinunternehmern eine Menge Zeit (oder Geld für den Steuerberater) in Anspruch. Allerdings bleibt es nach wie vor dabei, daß wer nur eine dieser Grenzen überschreitet, buchführungspflichtig wird – aber auch buchführungsfrei wird, wer nur eine der bisherigen Grenzen überschritten hat, nun aber durch die Neuregelung den neuen Grenzwert nicht mehr überschreitet. Ach ja, ein Steuertip: Obwohl die Finanzbehörden nach §89 AO die Steuerpflichtigen beraten und die Stellung von Anträgen von sich aus anregen müssen (!), unterbleibt dies sehr häufig. Setzen Sie sich als unverzüglich mit ihrem freundlichen Finanzbeamten in Verbindung, falls sie unter diese Regel fallen sollten.

Erleichterungen bei der Umsatzsteuer

§19 UStG enthält das sogenannte Kleinunternehmerprivileg, das in einer Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer besteht. Wurde die geschuldete Umsatzsteuer bisher nicht erhoben, wenn die Umsätze im Vorjahr 16.620 € nicht überstiegen, so ist diese Grenze nunmehr auf 17.500 € festgesetzt worden. Wer also im Vorjahr nicht mehr als diesen Betrag netto verdient hat, schuldet keine Umsatzsteuer – wobei der voraussichtliche Umsatz im laufenden Jahr nach wie vor 50.000 € nicht übersteigen darf. Was allerdings mit Unternehmern passiert, die im Vorjahr gerade zwischen diesen beiden Grenzen gelegen haben und nun ab 2003 bereits begonnen haben, die USt. auszuweisen (und abzuführen), das bleibt abzuwarten; §19 Abs. 2 UStG sieht nämlich auch vor, daß ein Unternehmer, der unter die Umsatzsteuerbefreiung fällt, zur USt. optieren darf, diese Steuer, die ja seinen Gewinn nicht schmälert, trotz Steuerfreiheit ausweisen darf – und natürlich dann auch die Vorsteuer ziehen kann. Diese Optierung ist jedoch auf 5 Jahre bindend – wobei derzeit noch unklar ist, ob das auch der Fall ist, wenn ein Unternehmer jetzt plötzlich wieder in die Umsatzsteuerfreiheit fällt.

Änderungen im Sozialrecht

Bislang konnte den monatlichen Existenzgründerzuschuß nur beziehen, wer Entgeltersatzleistungen im Zusammenhang mit der Existenzgründung bezogen hat, ein Arbeitseinkommen von voraussichtlich nicht über 25.000 € erzielen wird („Ich-AG“) und keine Familienangehörigen beschäftigt (§421l SGB III). Die letzte Bedingung wird nunmehr aufgehoben, was auch die sogenannte „Familien-AG“ ermöglicht – u.U. eine erhebliche Erleichterung, die die Abschaffung der Einschränkungen bei Geringfügigkeit und Scheinselbständigkeit sinnvoll fortschreibt.

Weitere Reformen

Die Beschränkungen der Ansparabschreibung gemäß §7g Abs. 2 Nr. 3 EStG werden für Existenzgründer aufgehoben, was bedeutet, daß Gründer nunmehr wieder Ansparabschreibungen bilden dürfen. Die Grenze, ab der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinne wie verdeckte Gewinnausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt und besteuert werden, wird von bisher 260.000 € auf 350.000 € angehoben (§20 Abs. 1 Nr. 10b EStG), was bedeutet, daß wer bis 350.000 € Umsatz (aber wie bisher nur 25.000 € Gewinn) pro Jahr erwirtschaftet, den Gewinn nicht mehr wie Kapitalerträge versteuern muß, wenn er den Gewinn nicht den Rücklagen zuführt. Der Progressionsvorbehalt für bestimmte Lohnersatzleistungen nach §32b EStG wird gelockert.

Inkrafttreten

Da das Gesetz schon ab 1. Januar 2003 rückwirkend in Kraft tritt, kann es bei der Umsatzsteuerpflicht und insbesondere bei Entscheidungen über die umsatzsteuerlichen Optierung nach §19 Abs. 2 UStG, also der Erklärung, auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten zu wollen, zu Änderungen der möglicherweise bereits getroffenen Entscheidungen kommen. Wie sich die Finanzämter in solchen Fällen verhalten, bleibt abzuwarten. Die Änderungen der Buchführungspflicht treten erst ab 2004 in Kraft (Artikel 7 des Gesetzes ändert §19 des Einführungsgesetzes zur AO entsprechend). Eine solche in der Zukunft liegende Stichtagsregelung wäre auch bei der Umsatzsteuer und den anderen Neuregelungen des Gesetzes angebracht gewesen.

Fazit

Insgesamt schafft der Gesetzgeber mit diesem Gesetz weitere Erleichterungen für Kleinunternehmer. Zwar haben Existenzgründer und Kleingewerbetreibende noch immer mit einem Wust von Vorschriften und Regelungen zu kämpfen; jedoch ist dieses Gesetz zweifellos ein begrüßenswerter Schritt in die richtige Richtung zu mehr Beschäftigung und Unternehmergeist.

QuellenDer Betrieb

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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