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Das Investitionszulagengesetz 2007 tritt in Kraft

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 20. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Das Investitionszulagengesetz 2007 tritt in Kraft
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Auch fast 17 Jahre nach der Maueröffnung gibt es noch immer Subventionen für die Neuen Bundesländer, die jedoch beiweitem nicht mehr an das Niveau des ehemaligen Fördergebietsgesetzes heranreichen. Das Investitionszulagengesetz in der neuen Fassung ist vorgestern im Bundesgesetzblatt erschienen.

Es hat sich aber viel im Vergleich zu den früheren Versionen des Paragraphenwerkes nicht verändert. Schauen wir uns mal die wichtigsten Details an.

Das Investitionszulagengesetz 2007 (InvZulG) richtet sich wie seine Vorgänger nur auf die neuen Bundesländer nach dem Gebietsstand vom 03.10.1990 (§1 Abs. 2 InvZulG), ist aber, im Gegensatz zu seinen Vorgängern, vorwiegend sektoral orientiert. Das Investitionszulagegesetz 2007 steht, wie auch seine vorherigen Versionen, unter einem Genehmigungsvorbehalt durch die Europäische Komission (§16 InvZulG). Gefördert werden nach §2 Abs. 1 InvZulG nur Betriebe folgender Bereiche:

  • Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken
  • Betriebe der Forschung und Entwicklung
  • Betriebe der Markt- und Meinungsforschung
  • Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung
  • Ingenieurbüros für technische Fachplanung
  • Büros für Industriedesign
  • Betriebe der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung,
  • Betriebe der Werbung und
  • Betriebe des fotographischen Gewerbes.

Bei gemischter Tätigkeit wird eine Gesamtbildbetrachtung durchgeführt, und das Unternehmen dem Bereich zugeordnet, in dem es hauptsächlich tätig ist. Die diesbezügliche Vorschrift kann einen Ermessensspielraum eröffnen, der verfassungsrechtlich problematisch sein kann.

Begünstigte Investitionen (§2 Abs. 1 InvZulG) sind im genannten sektoralen Rahmen nur die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens fünf (bis 1999 nur drei) Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (dem sogenannten Fünfjahreszeitraum) zum Anlage vermögen des Betriebes gehören und zu nicht mehr als 10% privat genutzt werden; zudem die Anschaffung oder Herstellung neuer Gebäude, die wiederum fünf Jahre im Eigentum des Betriebes stehen müssen (§2 Abs. 2 InvZulG). Zudem muß es sich um Erstinvestitionen handeln (§2 Abs. 1 Satz 2 InvZulG), wobei hierunter gemäß §2 Abs. 3 InvZulG

  • die Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
  • die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
  • die grundlegende Änderung des Produktionsverfahrens oder Sortimentes einer bestehenden Betriebsstätte oder
  • die Übernahme eines Betriebes, der ohne die Übernahme geschlossen worden wäre,

gemeint ist.

Zeitlich werden Zulagen nur gewährt für Investitionen, die nach dem 21.07.2006 und bis Ende 2009 begonnen und in 2007 oder 2010 abgeschlossen werden (§3 Abs. 1 InvZulG). Diese Regelung dient insbesondere dem Übergang von der vorherigen Rechtslage. Bei Gebäuden ist der Zeitpunkt des obligatorischen Vertrages der Zeitpunkt des Beginnes.

Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wobei spezielle Regelungen bei auf mehrere Jahre verteilten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestehen (§2 Abs. 5 InvZulG).

Die Investitionszulage beträgt gemäß §5 Abs. 1 InvZulG zunächst

  • 12,5% der Bemessungsgrundlage, aber
  • 15% der Bemessungsgrundlage, wenn Investitionen in Betriebsstätten in Randgebieten des Fördergebietes getätigt werden,

was stark an die ehemalige Zonenrandförderung erinnert. Für kleine und mittlere Unternehmen erhöht sich die Investitionszulage zudem gemäß §5 Abs. 2 InvZulG

  • allgemein auf 25%, aber
  • auf 27,5% wiederum in Randgebieten des Fördergebietes.
  • Die frühere Berlinförderung wurde endlich abgeschafft.

Die Förderung durch das Investitionszulagegesetz ist damit nicht nur Sektoral, sondern auch wieder regional. Es wird mit Hilfe des Gesetzes versucht, gezielt die Arbeitsmarktpolitik zu unterstützen, wobei die Frage offen bleibt, inwieweit dem Arbeitsplatzverlust durch bürokratische und selbst ökologisch unsinnige Regelungen wie das Dosenpfand und durch Industriefluchtförderung wie durch den Emissionshandel durch eine Investitionszulage durch eine Subvention entgegengewirkt werden muß, anstatt solche Regelungen selbst umgehend zu beseitigen.

Das subventionsrechtliche Verfahren wird von den Finanzbehörden abgewickelt, was wegen der Nähe der Investitionszulage zur Gewinn- und Ertragsbesteuerung Sinn macht. Der Förderberechtigte hat daher einen Antrag beim für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt zu stellen (§6 InvZulG). Die Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden was insbesondere bedeutet, daß die Regelungen hinsichtlich der steuerrechtlichen Verwaltungsakte auch hier Anwendung finden. Die Höhe und Bemessungsgrundlage der zu gewährenden Förderung ist durch einen Feststellungsbescheid festzustellen (§7 InvZulG).

Die Investitionszulage wird nach Ende des Wirtschafts- oder Kalenderjahres gewährt (§9 InvZulG); bestimmte Investitionen stehen unter einem Genehmigungsvorbehalt der Europäischen Kommission (§8 InvZulG), was zu Verzögerungen bei der Auszahlung führen kann. Dies gilt insbesondere für Zulagen, die von kleinen und mittleren Unternehmen zu dem erhöhten Satz beantragt werden, sowie für Unternehmen im Rahmen von bestimmten, von der Europäischen Union definierten Umstrukturierungsmaßnahmen. Dies macht die Gewährung der Zulange kompliziert und bürokratisch, weil schwer zugängliche und zum Teil hochkomplexe Regelwerke der EU eine Rolle spielen.

Besonders bedeutsam ist die Vorschrift, daß die Investitionszulage nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehört und nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindert, also keinen Einfluß auf die Abschreibung hat (§12 InvZulG). Die Regelung der R 6.5 EStR ist damit nicht anwendbar. Dies bedeutet im Effekt, daß der Fiskus sich das als Zulage ausgezahlte Geld nicht vom Steuerpflichtigen indirekt zurückholt.

Zuviel gezahlte Zulagen sind jedoch verzinslich (§11 InvZulG) und §14 des Gesetzes schließlich enthält die Strafvorschrift.

Insgesamt ist das Investitionszulagegesetz ein klassischer Fall staatlicher Detailregelung mit den bekannten negativen Folgen für die Marktanpassung der Wirtschaftsstruktur. Es steigert die Bürokratie und hemmt die Flexibilität und Umweltanpassung der Märkte. Dies gilt noch mehr für die seit Juli 2006 geltende aktuelle Fassung des Gesetzes, die so stark unter EU-Vorbehalt steht, daß die Kommission im Grunde nach Gutdünken handeln kann, ohne daß auf nationalgesetzlicher Ebene Rechtssicherheit bestünde. Das Gesetz ist damit nicht nur indirekt ein planwirtschaftliches Element in einer angeblich freiheitlich orientierten Wirtschaftsordnung, sondern trägt auch zur Eurosklerotisierung der Wirtschaft durch direktes Handeln übernationaler Akteure bei.

Quellen: Pleite auf Parlamentsbeschluß: Steuererhöhungen 2007 endgültig beschlossen | Zweiter Fünfjahresplan: Weitere Drosselung der Wirtschaft ab 2008 beschlossen InvZulG 2007 (externe Link)


Bildnachweise: © GaToR-GFX/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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