Im Juni 2006 hat der Gesetzgeber die Arbeitgeberpauschale für Minijobs mit Wirkung zum 01. Juli 2006 von 25% auf 30% angehoben.
Für die Rentenversicherung sind ab diesem Zeitpunkt 15%, für die Krankenversicherung 13% zu zahlen. Die pauschale Lohnsteuer bleibt unverändert mit 2% des Arbeitseinkommens bestehen. Die Bundesknappschaft hat in der Minijob-Zentrale unter www.bundesknappschaft.de einen Minijob-Rechner in Form eines Excel-Formulars zum Download bereitgestellt, der diese gesetzliche Beitragsanpassung bei der Berechnung der Löhne berücksichtigt. Damit können Sie die Abrechnungen für insgesamt 10 Arbeitnehmer vornehmen. Zudem erhalten Sie eine Zusammenfassung der Daten für den Beitragsnachweis. Wer eigene Software verwendet, sollte bei der Berechnung der Löhne für Minijobber im Monat Juli 2006 diese Beitragsanpassung berücksichtigen, um korrekte Beitragsnachweise zu erstellen. Auch für Mini-Jobs gibt es die Möglichkeit eines Dauerbeitragsnachweises. Dieser ist ab der Lohnabrechnung für Juli 2006 entsprechend neu auszustellen. Ausgenommen von dieser Erhöhung sind Minijobs in Privathaushalten. Diese müssen auch weiterhin eine Arbeitgeberpauschale in Höhe von 25% abführen.
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Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.