Unternehmen, die nicht bilanzieren, sondern die Einnahme-Überschuss-Rechnung zur Gewinnermittlung nutzen, mussten bisher den amtlichen Vordruck für die EÜR der Steuererklärung anhängen.
Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass es dafür keine Rechtsgrundlage für einen amtlichen Vordruck gibt. Insbesondere Unternehmen mit mehr als 17.500 Euro Jahresumsatz sollten zur Abgabe der Anlage EÜR gezwungen werden.
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Über den Autor
Lars E.
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.