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Keine Pflicht für amtlichen Vordruck

Von: Frank Schroeder • Veröffentlicht: 7. Februar 2017

Unternehmen, die nicht bilanzieren, sondern die Einnahme-Überschuss-Rechnung zur Gewinnermittlung nutzen, mussten bisher den amtlichen Vordruck für die EÜR der Steuererklärung anhängen.

Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass es dafür keine Rechtsgrundlage für einen amtlichen Vordruck gibt. Insbesondere Unternehmen mit mehr als 17.500 Euro Jahresumsatz sollten zur Abgabe der Anlage EÜR gezwungen werden.

Quelle: Steuerzahler 05/2009, S. 90


Bildnachweise: © yellowj/Fotolia.com

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