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Rechnungsstellung ist für Bauunternehmer Pflicht

Von: Frank Schroeder • Veröffentlicht: 7. Februar 2017

Die Umsatzbesteuerung für Bauunternehmer ist mitunter ein Buch mit sieben Siegeln.

 Das Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft von Oktober 2009 hat nun aber deutlich gezeigt, wie sich Bauunternehmer zu verhalten haben. Für jede Bauleistung, die erbracht wurde, ist binnen sechs Monaten nach Leistungserbringung eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer zu stellen. Diese Rechnung muss einen Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht enthalten, die für Privatpersonen gilt. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so ist das Finanzamt berechtigt, ein Bußgeld festzusetzen. Die sechsmonatige Frist bis zur Rechnungsstellung gilt im Übrigen für sämtliche erbrachten Bauleistungen.

Quelle: Der Steuerzahler März 2010, S. 67


Bildnachweise: © industrieblick/Fotolia.com

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