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Häusliches Arbeitszimmer zu 100% als Betriebsausgabe ansetzen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Häusliches Arbeitszimmer zu 100% als Betriebsausgabe ansetzen
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Wer für seine selbstständige Tätigkeit ein Büro anmietet, kann meist die Miete komplett als Betriebsausgabe ansetzen. Wer lediglich ein häusliches Arbeitszimmer als Büro nutzt, kann auch hier teilweise die Kosten als Betriebsausgabe ansetzen. Allerdings nur bis zur Höchstgrenze von 1.250,- Euro im Jahr. So sehen das zumindestens die Finanzbehörden.

Nur wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet, lässt das Finanzamt die gesamten Kosten für das Arbeitszimmer als Betriebsausgabe zu. Leider sieht der Fiskus bei Unternehmern, die in irgendeiner Art im Außendienst sind, oftmals nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer. Meist wird auch nicht näher geprüft, sondern lediglich pauschal geurteilt. Als Folge können die Kosten für das eigene Home-Office nur bis zur Grenze von 1.250,- Euro jährlich als Betriebsausgabe angesetzt werden. Doch 2 jüngere Urteile machen Hoffnung, dass noch mehr Selbstständige wie bisher, die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer uneingeschränkt als Betriebsausgabe anrechnen können.

Dirigent darf Arbeitszimmer voll absetzen

Am 04.03.2015 entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg zu Gunsten eines Dirigenten, der gleichzeitig auch als Orchestermanager tätig war (FG Baden-Württemberg, Az. 6 K 610/14). In seiner Steuererklärung machte er die vollen Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt widersprach und wollte lediglich 1.250,- Euro anerkennen. Daraufhin legte der Dirigent Klage beim zuständigen Gericht ein.

Er überzeugte die Richter schließlich mit folgenden Argumenten: In seinem Arbeitszimmer verrichtet er unter anderem Tätigkeiten wie Koordination von Auftritten und Proben, kümmert sich um Sponsoren und das Marketing, studiert Partituren ein und hört Audioaufnahmen an. Mit Ausnahme der Proben und Auftritte erledigt er sämtliche Ausgaben in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Die Bühnenarbeit ist also nur von untergeordneter Bedeutung.

Die Richter gaben der Klage des Dirigenten mit der Begründung statt, dass der inhaltliche Schwerpunkt der Tätigkeit des Dirigenten im konkreten Fall im häuslichen Arbeitszimmer gelegen habe.

Auch ein Handelsvertreter kann Tätigkeitsschwerpunkt im Arbeitszimmer haben

Am 05.03.2015 urteilte das Finanzgericht Münster in einem ähnlichen Fall ebenfalls zugunsten des Klägers (FG Münster, Az. 5 K 980/12 E). Im konkreten Fall hatte ein selbstständiger Handelsvertreter, der überregional für einen Hauptauftraggeber tätig war, über 3.000,- Euro an Betriebsausgaben für sein häusliches Arbeitszimmer angesetzt. Das Finanzamt erkannte jedoch lediglich 1.250,- Euro an, da es der Meinung war, dass das Arbeitszimmer nicht den Tätigkeitsmittelpunkt bilde. Doch auch hier sahen die Finanzrichter das anders.

Der Handelsvertreter stand hauptsächlich als Ansprechpartner zur Verfügung. Er nahm Bestellungen an, wickelte Reklamationen ab und beantwortete Fragen zum Sortiment. Seine Hauptaufgabe lag darin, den Überblick über die Bestellprozesse zu behalten und individuelle Angebots- und Bedarfsermittlungen vorzunehmen. Die Reisetätigkeit hielt sich stark in Grenzen, da auch keine Notwendigkeit dazu bestand. Folge: Das häusliche Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit und die Kosten dafür dürfen zu 100% als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Wie Selbstständige von den Urteilen profitieren können

Die beiden Urteile bezogen sich zwar immer auf einen konkreten Sachverhalt, doch lässt sich hier ein Grundsatz ableiten: Es lohnt sich, den Finanzbehörden ausführlich darzulegen, warum das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt. Je ausführlicher und umfangreicher dies getan wird, umso schwieriger wird es für den Sachbearbeiter werden, den Betriebsausgabenabzug einfach auf 1.250,- Euro zu beschränken.

Allerdings müssen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer immer getrennt von den übrigen Betriebsausgaben gebucht oder aufgezeichnet werden. Nur dann kann überhaupt ein Betriebsausgabenabzug geltend gemacht werden. Wer dies nicht tut, darf keinen Euro ansetzen.


Bildnachweise: © Rido/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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