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IHK-Pflichtmitgliedschaft: Gericht bestätigt abermals, dass keine Verletzung des Grundgesetzes vorli

Von: Frank Schroeder • Veröffentlicht: 10. Februar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts egt Was ist nicht schon alles geschrieben und vorgebracht worden, wenn es um die IHK-Pflichtmitgliedschaft von Gewerbetreibenden geht. Genutzt hat es immerhin insoweit, als die IHK ihr Gebührensystem der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ihrer zwangsverpflichteten Mitglieder angepasst haben.

Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Urteil vom 20.04.2012 (Az.3 K 1741/10.KS) erneut entschieden, dass die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in einer IHK und der sich daraus ergebende Beitragsbescheid rechtmäßig sei und mit dem Grundgesetz im Einklang stehe. Die Klage eines in Kassel ansässigen Reiseveranstalters gegen einen Beitragsbescheid der Industrie- und Handelskammer Kassel wurde abgewiesen.

IHK-Pflichtmitgliedschaft ist rechtmäßig und verstößt nicht gegen das Grundgesetz

In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft aller Gewerbetreibenden in der Industrie- und Handelskammer verstoße nicht gegen das Grundgesetz oder das Recht der Europäischen Union. Nur durch eine Zwangsmitgliedschaft seien die Kammern in der Lage, die Ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben im Sinne und zum Vorteil ihrer Mitglieder zu erfüllen.

Gericht beurteilte Gebührensystem der IHK Kassel

In der Entscheidung stand das Gebührensystem der IHK Kassel auf dem Prüfstand. Es gehe in Ordnung, dass der Grundbeitrag nicht auf die Leistungsfähigkeit der Mitglieder abstelle, zumal die Umlagen sich an der Unternehmensgröße und deren Leistungsfähigkeit orientieren. Dadurch würden die Unternehmen gleichermaßen belastet.

Insbesondere wurde auch die Rücklagenbildung in Höhe von ca. 100 % der jährlichen Betriebsausgaben nicht als unzulässige Vermögensbildung beurteilt, soweit sie dazu diene, die Funktionsfähigkeit der IHK auch im Hinblick auf mögliche Konjunkturschwankungen aufrechtzuerhalten.

Nichts desto trotz ändert auch diese Entscheidung nichts daran, dass viele Zwangsmitglieder keinerlei persönlichen Nutzen in einer Mitgliedschaft sehen, die Dienstleistungsangebote in der Regel mangels Bedarf nicht in Anspruch nehmen und sich weigern, auch mit ihren Beiträgen die wirtschaftlichen Vorteile vorwiegend größerer Betriebe zu unterstützen.

Quelle: Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 20.04.2012 – 3 K 1741/10.KS –


Bildnachweise: © fgniffke/Fotolia.com

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