Eine Klage, in der es um die Farbgestaltung von Taxen ginge, wurde durch das Oberlandesgericht Sachsens am 28. Oktober 2014 abgewiesen.
Begründung durch Klägerin wurde zurück gewiesen
Geklagt hatte eine Taxiunternehmerin, die sie sich in ihrer freien Gestaltung und Ausübung ihres Berufes eingeschränkt fühlte weil die Taxen in einer Einheitsfarbe seien. Des Weiteren würde in anderen Bundesländer die Möglichkeit bestehen seine Taxen in einer anderen Farbe anzustreichen.
Ohne Genehmigung keine andere Farbwahl von Taxen
Das Oberverwaltungsgericht sah es ebenso als erwiesen an wie das Verwaltungsgericht Leipzig und gab mit dem Beschluss vom 28. Oktober 2014 unter dem Aktenzeichen 4 A 586/13 folgendes bekannt. Solange keine Ausnahmeregelung bzw. Ausnahmegenehmigung vorliegt, sind die Fahrzeuge von Taxiunternehmen weiterhin in ihrer ursprünglichen Farbe (elfenbeinfarbig) zu belassen und es dürfen keine anderen Anstriche vorgenommen werden.
Unterscheidung muss gewährleistet sein
Der sächsische 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts begründete seine Entscheidung darin, dass es unabdingbar wäre, diese Fahrzeuge andersfarbig zu zulassen. Es muss im Nah- bzw. Fernverkehr sichergestellt sein, dass Taxen von anderen Straßenverkehrsteilnehmern abstechen, besonders dann, wenn Sonderregelungen des Straßenverkehrs in Anspruch genommen werden. Würde man andere Farben zulassen, wäre diese Unterscheidung erschwert oder würde sogar ganz wegfallen.
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