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In welchen Fällen Ihr Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung hat

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Als Arbeitgeber haben Sie Ihren Mitarbeitern gegenüber ganz bestimmte Rechte und Pflichten. Zu den Pflichten gehört die Zahlung eines angemessenen Entgelts. Auch im Krankheitsfall dürfen Sie Ihren Arbeitnehmer nicht im Regen stehen lassen, denn Sie sind zur Lohnfortzahlung verpflichtet.

 Grundsätzlich sind Sie zur Lohnfortzahlung für sechs Wochen verpflichtet. Dabei gibt es bestimmte Irrtümer, die immer wieder für Verwirrung sorgen. So heißt es oft, dass Lohnfortzahlung immer wieder von neuem beginnt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer anderen Erkrankung krankgeschrieben wird. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit diesem Irrglauben nun aufgeräumt.

Die Pflicht zur Lohnfortzahlung, die Sie auch in der Lohnabrechnung entsprechend berücksichtigen müssen, besteht maximal für sechs Wochen. Wenn während der Krankschreibung weitere Erkrankungen auftreten, beginnt die Frist nicht neu zu laufen. Dies gilt nur dann, wenn Ihr Arbeitnehmer zwischenzeitlich wieder arbeitsfähig war.

Lohnfortzahlung auch bei Unfällen

Erkrankt Ihr Mitarbeiter durch einen Verkehrsunfall, sind Sie dennoch zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Allerdings können Sie, sofern der Unfall durch einen Dritten verursacht wurde, das fortgezahlte Entgelt, nebst den Arbeitgeber-Beiträgen zur Sozialversicherung von der gegnerischen Versicherung, bspw. der Kfz-Versicherung oder der Privathaftpflichtversicherung zurückfordern. Hierfür sollten Sie im Rahmen der Lohnabrechnung eine genaue Aufstellung darüber anfertigen, welche Kosten die Lohnfortzahlung, sowie die Arbeitgeber-Beiträge zur Sozialversicherung verursacht haben. Nicht zurückfordern können Sie allerdings einen entgangenen Gewinn durch die Erkrankung Ihres Arbeitnehmers.

Quellen:
http://www.focus.de
http://www.grosshaendler.org


Bildnachweise: © M.Dörr & M.Frommherz/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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