Grundsätzlich werden unentgeltliche Leistungen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer gewährt, den Leistungen gleichgestellt, die mit Umsatzsteuer belastet sind. Dies gilt insbesondere, wenn die Leistung hauptsächlich den privaten Bedarf des Arbeitnehmers deckt.
Sind sowohl private, als auch unternehmerische Gründe vorhanden, dann muss der vorrangige Zweck bestimmt werden und die Umsatzsteuerpflicht ergibt sich daraus. Werden nun Parkplätze auf dem Firmengelände unentgeltlich an Arbeitnehmer überlassen, ist der Hauptzweck unternehmerisch. Demzufolge bleibt diese Leistung an die Mitarbeiter von der Umsatzsteuer befreit.