Nicht wenige Unternehmer unterhalten zu Hause ein häusliches Arbeitszimmer. Es versteht sich von selbst, dass Unternehmer auch für betriebliche Zwecke bzw. in Verbindung damit, andere Räume, wie Bad, Flur und Küche benötigen. Doch ein Betriebsausgabenabzug kann nicht gewährt werden, wenn die anderen Räume zum großen Teil auch privat genutzt werden.
BFH: Nutzungsvoraussetzungen für jeden Raum individuell prüfen
Der Bundesfinanzhof in München gab dem zuständigen Finanzamt Recht. Bereits 2015 hatte der BFH entschieden, dass bei “gemischt genutzten Arbeitszimmern” (privat und beruflich), Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben angesetzt werden dürfen.
Mit der jetzigen Entscheidung knüpfen die Richter an ihre bisherige Rechtsprechung an. Das Gericht urteilte, dass für jeden Raum die Nutzungsvoraussetzungen individuell geprüft werden müssen. Wenn daher Räume zu einem wesentlichen Teil auch privat genutzt werden, so ist dies abzugsschädlich. Anders würde das aussehen, wenn die Unternehmerin ein Büro inkl. Bad und Küche angemietet hätte. Da sie die Nebenräume allerdings in ihrer Privatwohnung nutzte, können keine Betriebsausgaben angesetzt werden. Eben auch dann nicht, obwohl das Arbeitszimmer steuerlich voll anerkannt wird.
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