≡ Menu

Bestechungsgelder für Promotionsannahme keine Betriebsausgaben

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 17. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (34 Bewertungen)
Loading ratings...Loading...

Bestechungsgelder an Professoren für die Annahme und Betreuung von Promotionen können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das hat das Finanzgericht Köln in einem Urteil entschieden.

In dem konkreten Fall ging es um eine GmbH, deren Geschäft es war, gegen hohe Summen promotionswillige Personen mit Doktorvätern zu versorgen.

Das Geschäftsmodell hieß Promotionsvermittlung

Die ausgewählten Professoren wurden zum Teil mit großzügigen finanziellen Zuwendungen zur Mitarbeit bewegt. Zahlungen gab es dabei zunächst für die Betreuung des Doktoranden und später noch einmal bei erfolgreicher Promotion. Diese Zahlungen wurden bei der GmbH als Vermittlungsgebühren und somit als Betriebsausgaben steuermindernd angesetzt.

Die Justiz sah es als Bestechung

Der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH wurde in der Folge aufgrund dieser Zahlungen wegen Bestechung in mehr als 60 Fällen rechtskräftig verurteilt. Nach diesem Urteil erkannte auch das Finanzamt die als „Honorare“ und „Gebühren“ bezeichneten Bestechungsgelder gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 10 EstG nicht mehr als Betriebsausgaben an.

Finanzamt und Finanzgericht sehen es als Steuerhinterziehung

Daraus ergab sich für die GmbH eine zusätzliche Steuerbelastung in Höhe von mehr als € 100.000,-. Da die GmbH diese zusätzlichen Steuern nicht vollständig zahlen konnte und dem Gesellschafter-Geschäftsführer Steuerhinterziehung nachgewiesen wurde, musste er nach § 71 AO persönlich für die nicht gezahlten Steuern haften. Steuerhinterziehung liegt nach Auffassung des Finanzgerichtes deshalb vor, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer offensichtlich wusste, dass seine Zahlungen an die Professoren rechtswidrig waren. Er konnte also nicht davon ausgehen, dass diese Zahlungen als Betriebsausgaben steuermindernd abzugsfähig sein könnten.

Quelle: Finanzgericht Köln, Beschluss vom 18.11.2011 – 10 V 2432/11 –


Bildnachweise: © Tobif82/Fotolia.com

Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

Male Author Icon
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

{ 0 comments… Kommentar einfügen }

Kommentar hinterlassen