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Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015 – BdSt äußert Kritik

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 24. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015 – BdSt äußert Kritik
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Das BMF veröffentlichte bereits Ende April diesen Jahres den Entwurf der Lohnsteueränderungsrichtlinien für das Jahr 2015. Diese sind für eine Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2014 beim BMF einsehbar. Verbände sollten bis Mitte Mai ihre Stellungnahmen abgeben.

Berlin, 03.06.2014 – Im Jahr 2011 fand die letzte umfangreiche Änderung der Lohnsteuerrichtlinien statt.  2013 gab es nur kleine betragsmäßige Änderungen wegen des Ehrenamtstärkungsgesetzes. Die  geänderten Richtlinien sollen mit den geplanten Änderungen vor allem an gesetzliche Neuregelungen und Rechtsprechung angepasst werden.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  • Werden während einer beruflichen Auswärtstätigkeit von Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung getellt, so sind diese nicht als Reisekostenvergütungen steuerfrei. Die Steuerfreiheit von Verpflegungszuschüssen ist  auf die Verpflegungspauschalen begrenzt.
  • Das Wahlrecht der Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 EStG oder § 8 Abs. 3 EStG, das unter bestimmten Voraussetzungen besteht, wird in die Richtlinien aufgenommen.
  • Die anlässlich einer Betriebsveranstaltung gemachten Geschenke an einzelne Arbeitnehmer können mit einem Wert bis zu 60 Euro (statt bislang 40 Euro) in die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung einbezogen werden.
  • Die Freigrenze für nicht als Arbeitslohn zu versteuernde Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen wird ebenfalls von 40 Euro auf 60 Euro erhöht.
  • Kindergartenzuschüsse des Arbeitgebers bleiben bis zur Einschulung des Kindes steuerfrei

Bund der Steuerzahler bemängelt unzureichende Beachtung von Urteilen

Der Bund der Steuerzahler hat seine Stellungnahme veröffentlicht und bemängelt missverständliche Formulierungen sowie die unzureichende Beachtung der vorliegenden Rechtsprechungen.

Gestellung von Kraftfahrzeugen

Im Fall der Gestellung von Kraftfahrzeugen regt der BdSt an, zumindest auf das BMF-Schreiben vom 19.4.2013 hinzuweisen, denn ohne diesen Hinweis wird der Eindruck erweckt, dass die Zahlung eines pauschalen Nutzungsentgeltes durch den Arbeitnehmer den Nutzungsvorteil nicht mehr mindert.

Neuerungen im Reisekostenrecht

In den Richtlinien fehlt bisher der Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 30.09.2013, welches die Änderungen im Reisekostenrecht näher erläutert.

Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen

Einen weiteren Kritikpunkt sieht der BdSt in der Nichtumsetzung des Urteils BFH – VI R 79/10, in dem der Bundesfinanzhof die Finanzverwaltung auffordert, die Höhe der Freigrenze für die Zuwendungen auf Beriebsveranstaltungen auf Grundlage der Erfahrungen zeitnah neu zu bemessen. In Anbetracht der Inflationsrate der letzten Jahre hält der BdSt eine Anhebung von derzeit 110 Euro auf 150 Euro (pro Person) für angemessen. Ebenso sollten die Urteile BFH – VI R 94/10 und VI R 7/11, die eine Konkretisierung darüber geben, welche Kosten in die Bemessungsgrenze einzubeziehen sind, gleich mit umgesetzt werden.

Berechnung von Pensionsrückstellungen

Letztlich fehlt die Berücksichtigung der Rechtssprechung bezüglich der Berechnung von Pensionsrückstellungen. Hier hatte der BFH in seinem Urteil BFH – VI R 72/12 entschieden, dass das zwischen Gesellschaft und Gesellschafter vereinbarte Pensionsalter maßgeblich ist. Der BdSt fordert, dass das Urteil mit einem Verwaltungsschreiben für allgemein anwendbar erklärt werden sollte. Es bleibt also abzuwarten, ob die Kritikpunkte der Verbände Beachtung finden, bevor die Richtlinien durch den Bundesrat verabschiedet werden.


Bildnachweise:  © Picture-Factory/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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