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Neuregelung der Geringwertigen Wirtschaftsgüter ab 2010

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 23. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Neuregelung der Geringwertigen Wirtschaftsgüter ab 2010
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Die Bundesregierung hat den Unternehmern zum Jahreswechsel ein kleines Steuergeschenk beschert. Die Regelung für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die bis Ende 2007 bestanden hat, wurde parallel zur bestehenden Regelung aus 2008 und 2009, mit einigen Änderungen wieder eingeführt.

Wie bei jeder gut gemeinten Änderung, ist die Behandlung der einzelnen Sachverhalte noch komplizierter geworden.

Alternative eins – 410,- EUR

Selbständig nutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 410,- EUR können sofort als GWG abgeschrieben werden. Können aber nicht müssen, entscheidet sich der Unternehmer nicht für die Sofortabschreibung, wird das Wirtschaftgut über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Ab einem Wert von 410,- EUR tritt in jedem Fall die Abschreibung über die Nutzungsdauer ein. Weiterhin müssen nun alle GWG mit einem Wert zwischen 150,- und 410,- EUR in einem GWG Verzeichnis aufgelistet werden. Zu erfassen ist der Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage mit den dazugehörigen Kosten. Unternehmer können nur dann auf ein gesondertes Verzeichnis verzichten, wenn die Angaben ohne weiteres aus der Buchführung ersichtlich sind.

Alternative zwei 150,-EUR bis 1.000,- EUR

Die zweite Alternative, die auch schon in 2008 und 2009 galt, besteht weiter. Wirtschaftsgüter mit einem Wert unter 150,- EUR müssen zwingend sofort abgeschrieben werden. Liegt der Wert zwischen 150,- EUR und 1.000,- EUR muss das Wirtschaftgut in den Sammelposten des jeweiligen Jahres aufgenommen und gleichmäßig über fünf Jahre abgeschrieben werden.

Alternativenwechsel ist innerhalb des Jahres nicht möglich

Der Unternehmer muss die Entscheidung für die Alternative eins oder zwei jeweils für ein Wirtschaftsjahr treffen. Er hat nicht die Möglichkeit einzelne Wirtschaftgüter nach der Alternative eins und andere dann nach der Alternative zwei zu behandeln.

Welche Vorteile bergen die Alternativen?

Beide Alternativen haben ihre Vorteile. Je nach dem welche Wirtschaftsgüter im Laufe des Jahres angeschafft werden sollen, können erhebliche Steuervorteile entstehen.

Beispiel

Ein Unternehmer kauft in 2010 netto einen Schreibtisch für 910,- EUR, zwei Schreibtischstühle für 390,- EUR und einen Laptop für 405,- EUR. Entscheidet er sich für die Sofortabschreibung der Alternative eins, kann er die beiden Schreibtischstühle und den Laptop sofort als Betriebsausgabe geltend machen. Den Schreibtisch muss er über die Nutzungsdauer von 13 Jahren abschreiben, das bedeutet bei gleichmäßiger Abschreibung 70,- EUR pro Jahr (910,- EUR / 13 Jahre). Insgesamt kann der Unternehmer für 2010 einen Betrag von 1.265,- EUR (390,- EUR + 390,- EUR +405,- EUR + 70,- EUR) geltend machen. Der Unternehmer kann natürlich auch auf die Sofortabschreibung verzichten und alle Wirtschaftsgüter über ihre Nutzungsdauer abschreiben. Bei Anwendung der Alternative zwei müssen alle vier Wirtschaftsgüter im Sammelposten 2010 erfasst werden, der damit eine Höhe von 2.095,- EUR (910,- EUR + 390,- EUR + 390,- EUR +405,- EUR) aufweist. Bei der gleichmäßigen Abschreibung über fünf Jahre kann der Unternehmer für 2010 einen Betrag von 419,- EUR geltend machen. Vorteilhaft ist diese Entscheidung nur für den Schreibtisch. Statt vorher 13 Jahre Abschreibungsdauer ist dieser Tisch nun bereits nach fünf Jahren abgeschrieben. Für die restlichen gekauften Wirtschaftgüter ist die Alternative zwei eher unvorteilhaft.

Fazit

Plant der Unternehmer für das Jahr die Anschaffung mehrerer GWG Gegenstände, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mehr als fünf Jahren haben, ist die Entscheidung für den Sammelposten in der Regel günstiger. Ist dagegen abzusehen, dass viele Gegenstände mit einem Nettoanschaffungswert von bis zu 410,- EUR gekauft werden sollen, ist die Entscheidung für die Sofortabschreibung bis 410,- EUR die bessere Wahl.

Wichtige Anmerkung

Die Grenzen von 150,- EUR, 410,- EUR und 1.000,- EUR sind Nettowerte, die auch für Kleinunternehmer und andere nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer gelten. Kauft ein Kleinunternehmer bspw. einen PC für 487,90 EUR (410,- EUR + 19% USt) kann der Unternehmer diesen PC sofort als Betriebsausgabe geltend machen. Das gilt natürlich nur dann, wenn sich der Unternehmer für die Sofortabschreibung (Alternative eins) entscheidet.

Quelle: http://www.jahressteuergesetz.de


Bildnachweise: © photowahn/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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