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Steuerabzug bei ausländischen Künstlern widerspricht nicht EU-Recht

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 14. März 2017

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Steuerabzug bei ausländischen Künstlern widerspricht nicht EU-Recht
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Wer – z. B. als Betreiber einer Diskothek – Künstler auftreten lässt, die im Ausland ansässig sind, ist bei der Zahlung der Vergütung zum Steuerabzug verpflichtet und haftet für nicht abgeführte Abzugssteuern.

 Das hat das Finanzgericht Düsseldorf am 03.08.2011 unter dem Aktenzeichen 11 K 1171/09 H entschieden.

Der Fall im Einzelnen

In dem Fall ging es um den Betreiber einer Diskothek, in der auch häufig Künstler aus dem Ausland auftraten. Nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 5 EStG war der Betreiber der Diskothek verpflichtet, bei der Auszahlung der Vergütungen einen Steuerabzug vorzunehmen und die Steuern an das Finanzamt abzuführen, sofern die Künstler ihm keine Freistellungsbescheinigung vorlegen. Der Betreiber der Diskothek unterließ nun diesen Abzug und berief sich dafür später auf mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Das Urteil des Finanzgerichtes

Das Finanzgericht entschied, dass die Verpflichtung zum Steuerabzug nicht dem EU-Recht widerspricht und auch nicht den freien Dienstleistungsverkehr in der EU behindert. Es sieht in dem Steuerabzugsverfahren ein effektives Mittel, um zu verhindern, dass die Einkünfte des Künstlers in Deutschland und in seinem Heimatland unversteuert bleiben. Bei Nichtvorliegen einer Freistellungsbescheinigung betrachtet das Finanzgericht den vollen Steuerabzug auch da als verpflichtend, wo aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens die betreffenden Einkünfte gar nicht besteuert werden dürfen. Also, auch wenn der Künstler gar keine Steuer schuldet, muss sie ihm abgezogen werden, wenn er die Steuerfreiheit nicht durch eine Bescheinigung nachweist, die ihm auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern ausgestellt wird.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 03.08.2011 – 11 K 1179/09 H –


Bildnachweise: © Voyagerix/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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