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Kein „Wahlrecht“ zur Überschussrechnung für atypisch-still Beteiligten an einer bilanzierenden ausländischen GmbH

Von: Frank Schroeder • Veröffentlicht: 10. Februar 2017

Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften müssen alle ihre Betriebsereignisse mit einem Betriebsvermögensvergleich ermitteln.

München, 25.06.2014 – Unter bestimmten Voraussetzungen hat man das Wahlrecht, Gewinne oder Verluste durch eine Einnahme-Überschussrechnung zu ermitteln. Laut BFH Urteil I R 24/13 vom 25.06.2014 haben atypisch still Beteiligten an einer ausländischen GmbH dieses Wahlrecht nicht.

§ 4 Abs. 3 EStG – regelt die Berechtigung zur Einnahmen-Überschussrechnung

Im Steuerrecht ist der § 4 Abs. 3 EStG von entscheidender Bedeutung in Bezug auf das Wahlrecht zur Überschussrechnung. Wer laut dieses Paragraphen zur Einnahmen-Überschussrechnung berechtigt ist, kann wahlweise bilanzieren. Nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat hingegen sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich.

Anders sieht das für im Inland ansässige atypisch stille Beteiligten an einer ausländischen GmbH aus, die im Inland keine Betriebsstätten hat. Ist die ausländische Kapitalgesellschaft dazu verpflichtet Abschlüsse zu machen und Bücher zu führen, oder tut dies freiwillig, ist der stille Beteiligte im Inland nicht dazu berechtigt Überschüsse aus seiner atypisch stillen Beteiligung als Betriebsausgaben anzusetzen. Das BFH Urteil vom 25.06.2014 bezog sich auf eine atypisch stille Beteiligung an einer österreichischen GmbH, gilt jedoch allgemein für alle Fälle einer solchen Beteiligung an ausländischen Kapitalgesellschaften, die freiwillig oder gesetzlich vorgeschrieben Bücher führen und Abschlüsse machen.


Bildnachweise: © v.poth/Fotolia.com

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