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Umgang mit den Finanzbehörden – Teil 7

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 20. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Umgang mit den Finanzbehörden – Teil 7
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Als Fortsetzung der letzten Ausgabe möchte wir die zulässigen Maßnahmen und Sanktionen der Finanzbehörden weiterführen.

Was darf das Finanzamt und was darf es nicht?

Verspätungszuschlag (§ 152 AO)

Das Finanzamt unterscheidet neben der verspäteten Zahlung einer bereits angemeldeten Steuer (siehe dazu Säumniszuschlag) auch die verspätete Abgabe der Steuererklärung oder Steuervoranmeldung. So kann gegen den Steuerpflichtigen ein Verspätungszuschlag verhangen werden, sofern er seiner Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung (bspw.: der Einkommensteuererklärung oder Umsatzsteuererklärung) nicht nachgekommen oder verspätet nachgekommen ist. Von dem Verspätungszuschlag können Finanzbehörden absehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint. Es liegt also mehr oder weniger im Ermessen des Sachbearbeiters oder Finanzbeamten, ob ein Verspätungszuschlag auferlegt oder erlassen wird.
Sofern ein Steuerberater oder anderer gesetzlicher Vertreter die entsprechenden Fristen versäumt hat, wird dies dem Steuerpflichtigen zur Last gelegt und als sein Verschulden betrachtet.

Wie hoch kann der Verspätungszuschlag ausfallen?
Bei der Ermittlung des Verspätungszuschlages dürfen 10% der festgesetzten Steuer aber höchsten 25.000 EUR dem Steuerpflichtigen verhängt werden. Bei der Höhe des festzusetzenden Verspätungszuschlags darf das Finanzamt nicht willkürlich vorgehen, es müssen einige Informationen und Lebensumstände des Steuerpflichtigen beachten werden, so z.B.:

  • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen
  • die Dauer der Fristüberschreitung
  • die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs
  • der Vorteil aufgrund der verspäteten Abgabe der Steuererklärung
  • das Verschulden des Steuerpflichtigen

Übrigens, sofern die festgesetzte Steuer Null EUR beträgt darf das Finanzamt keinen Verspätungszuschlag festsetzen, so das BFH-Urteil vom 27.06.1989.

Automatische Fristverlängerung für bestimmte Steuerpflichtige
Sofern der Steuerpflichtige seine Erklärung bei einem steuerlichen Berater erstellen lässt, hat dieser automatisch, ohne Antrag, eine Abgabefrist bis zum 30.09. des Folgejahres. Darin sieht selbst die oberste Finanzbehörde der Länder keinen Verstoß gegenüber dem Gleichheitsgrundsatz. Ob sich allerdings die Zuhilfenahme eines Steuerberaters in jedem Fall lohnt ist fraglich.

Maßnahmen zur Umgehung des Verspätungszuschlages
Die einfachste Methode diese zusätzliche steuerliche Belastung zu umgehen oder zu vermeiden ist die fristgerechte Abgabe der Steuererklärung bis zum 31.05. des Folgejahres.

Beispiel
Die Fristgerechte Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 ist bis zum 31.05.2006 möglich.

Unvollständige Abgabe der Erklärung
Sofern der Steuerpflichtige noch nicht alle Unterlagen zusammen hat oder bisher keine Zeit dazu hatte, kann er auch ganz einfach eine „unvollständige“ Steuererklärung abgeben und mit einem Anschreiben dem Finanzamt mitteilen, dass noch fehlenden Unterlagen, Formulare und Anlagen nachgereicht werden.

Antrag auf Fristverlängerung
Eine etwas elegantere Art und Weise der Vermeidung von Verspätungszuschlägen ist die Beantragung einer Fristverlängerung nach § 109 AO. Das kann telefonisch oder sicherheitshalber per formlosem Anschreiben geschehen. Gründe für eine solche Beantragung sollten ebenfalls mit genannt oder beschrieben werden. In der Regel ist die Fristverlängerung akzeptiert worden, sofern der Steuerpflichtige vom Finanzamt keine gegenteiligen Schreiben erhält.

Was tun, wenn es doch passiert?
Das Finanzamt hat einen Verspätungszuschlag festgesetzt. Der Steuerpflichtige kann versuchen diesen durch einen Antrag erlassen zu bekommen. Dazu kann er bis zu einem Betrag von ca. 10 EUR einen telefonischen Erlass anstrengen. Geht der Verspätungszuschlag über die 10 EUR hinaus, wird der Erlass nur in Schriftform akzeptiert. Gründe für den Erlass des Verspätungszuschlages sollten allerdings genannt werden, wobei diese natürlich auch schlüssig sein sollten. Aber Vorsicht, das Finanzamt betrachtet die gesamte Steuersituation, daher können auch Verspätungszuschläge festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige eine Steuererstattung zu erwarten hat. So hat es bspw. das Finanzgericht Münster (Urteil vom 7. November 1995 Aktenzeichen: 1 K 4658/95 E) entschieden, als frühere Festsetzungen eines Verspätungszuschlags nicht zu einer Änderung des Abgabeverhaltens des Steuerpflichtigen führten.

Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO)

Nach der Abgabe einer Steuererklärung kann es dem Steuerpflichtigen passieren, dass der Steuerbescheid unter Vorbehalt ergeht. Das Finanzamt hat sich also ein „Hintertürchen“ offen gehalten, um den Bescheid auch nach dem Verstreichen der Einspruchsfrist zu ändern. Das geschieht häufig bei noch nicht entschieden Verfahren. Der Steuerpflichtige kann sich dagegen nicht wehren. Die Abgabenordnung (§ 164 AO) beschreibt die Voraussetzungen zur Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung als Notwendigkeit aufgrund von nicht abschließend geprüften Steuerfällen. Solange also der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, können Finanzbehörden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Steuer festsetzen. Dazu ist keinerlei Begründung durch das Finanzamt notwendig. Der Steuerbescheid ist nach diesem Verwaltungsakt in allen Punkten, also nicht nur in einzelnen Sachverhalten, offen und kann von der Finanzverwaltung dahingehend zu Gunsten oder zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden. Diese Möglichkeit wird in der Regel bei selbstständigen Unternehmern genutzt, um durch eine Außenprüfung gegebenenfalls den Steuerbescheid nachträglich ändern zu können. Der Vorbehalt der Nachprüfung ist durch den geänderten Steuerbescheid z.B. aufgrund einer Außenprüfung aufgehoben. Er wird also nach dem Ablaufen der Einspruchsfrist von einem Monat bestandskräftig. Der Vorbehalt der Nachprüfung muss allerdings innerhalb der Festsetzungsfrist (in der Regel vier Jahre) vom Finanzamt genutzt werden, andernfalls wird der Steuerbescheid auch ohne dem Vorbehalt der Nachprüfung rechtskräftig.

Vorläufiger Steuerbescheid (§ 165 AO)

Nach § 165 AO kann das Finanzamt einen Steuerbescheid auch vorläufig erstellen. Das hat zur Folge, dass dieser Bescheid in einigen Punkten geändert werden kann. Darin ist der große Unterschied zum Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung zu sehen, da dieser Vorbehalt den Steuerbescheid insgesamt offen hält. Die Vorläufigkeit des Steuerbescheides in den genannten Punkten hat noch eine weitere Auswirkung zur Folge. Während beim Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung die vierjährige Festsetzungsfrist diesen Vorbehalt beendet, wird die Festsetzungsfrist beim vorläufigen Steuerbescheid in die Zukunft hinaus verlagert. Der Steuerbescheid kann also in diesen Punkten vom Finanzamt auch nach mehr als vier Jahren geändert werden.
Ein vorläufiger Steuerbescheid wird meist wegen anhängigen Gerichtsverfahren erstellt und der Steuerbescheid in diesen Punkten offen gehalten. Sobald die Verfahren durch die Finanzbehörden zum Abschluss gekommen sind, erstellt das Finanzamt sämtliche Steuerbescheide diesbezüglich neu. Dabei profitieren allerdings nur diejenigen Steuerpflichtigen, die ihren Steuerbescheid in den betreffenden Punkten noch offen haben. Ein Einspruch bezüglich eines anhängigen Verfahrens, durch welches der Steuerbescheid vorläufig ergangen ist, ist daher unnötig, da in diesen Punkten der Steuerbescheid ohnehin in Zukunft geändert wird.
Der Grund sowie der Umfang der Änderungsmöglichkeiten des Steuerbescheides müssen im Erläuterungsteil des Steuerbescheides vom Finanzamt angegeben werden. Nur dann ist eine Änderung in der Zukunft des Steuerbescheides in diesen Punkten möglich.

Quellen:

  • § 152 AO
  • FG Münster, Urteil vom 7. November 1995 AZ: 1 K 4658/95 E
  • § 164 AO
  • § 165 AO

Bildnachweise: © Robert Kneschke/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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