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Umgang mit den Finanzbehörden – Teil 4

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 21. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Umgang mit den Finanzbehörden – Teil 4
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Jeder Steuerpflichtige hat selbstverständlich die Möglichkeit sich selbst vor Finanzbehörden zu vertreten. Es ist also nicht erforderlich und auch nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Steuerberater seinen Beistand leisten muss.

Hilfe in Steuerangelegenheiten

Der Unternehmer kommt aufgrund des immer komplexeren Steuer- und Verfahrensrechts häufig um die Hilfe eines fachkundigen Dritten nicht herum.

Wer darf alles in Steuerangelegenheiten helfen?

Die nicht unbeachtlichen Kosten und Gebühren der Hilfestellung eines Steuerberaters versuchen einige Selbständige zu umgehen, indem Sie einen Nichtsteuerberater um Hilfe bitten, doch diese Hilfe kann schwerwiegende Folgen haben. So dürfen folgende Angehörige eine unentgeltliche Hilfeleistung geben: der Verlobte, der Ehegatte, die Eltern oder Schwiegereltern, die Kinder, Großeltern und Enkelkinder sowie die Geschwister, die Nichten und Neffen, Onkels und Tanten und Schwager sowie Schwägerinnen.
Sobald also die steuerliche Hilfe von einer anderen als der oben genannten Person kommt, muss diese ein zugelassener Steuerberater oder eine nach dem Steuerberatergesetz zugelassene Person sein, so zum Beispiel ein Rechtsanwalt oder ein Wirtschaftsprüfer.

Aussetzung der Vollziehung

Sollte der Unternehmer mit der Entscheidung seiner zuständigen Finanzbehörden nicht einverstanden sein, so entbindet Ihn das noch lange nicht von der Zahlung der durch den Steuerbescheid ermittelten Steuer. Auch das Einlegen eines Einspruchs verzögert oder hemmt nicht die Fälligkeit der festgesetzten Steuer. Erst der Antrag auf die Aussetzung der Vollziehung stellt den Steuerpflichtigen vorübergehend von der Nachzahlung des umstrittenen Steuerbetrages frei. Sofern ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides bestehen, wird das Finanzamt dem Antrag stattgeben.

Dienst- und Sachaufsichtsbeschwerde

Manchmal kommt es vor, dass telefonische Anfragen oder Briefverkehr sehr unsachlich oder auch beleidigend, frech oder gar willkürlich beantwortet werden. Die meisten Unternehmer ärgern sich dann und sind der Meinung, dass man da nichts machen könne, denn die Beamten sitzen am längeren Hebel und ziemlich sicher in ihrem Sessel. Doch das stimmt nur zum Teil, denn jeder Steuerpflichtige hat das Recht, sich beim Vorgesetzten über das persönliche Fehlverhalten eines Sachbearbeiters oder Beamten zu beschwerden und das geschieht über die Dienstaufsichtsbeschwerde. Bei der Sachaufsichtsbeschwerde dagegen steht der Steuerliche Sachverhalte im Vordergrund. Als Vorstufe zur Finanzklage sollte man mit der Sachaufsichtsbeschwerde eine eventuell negativ ausfallende Entscheidung eines Einspruchs abwenden. Der Ansprechpartner ist in beiden Fällen die Oberfinanzdirektion oder der Finanzamtsvorsteher des zuständigen Betriebs- oder Wohnsitzfinanzamtes. Bei beiden Beschwerdeformen sollte man sich allerdings im Sachverhalt und in der Begründung sicher sein, da es andernfalls etwas peinlich werden könnte. Darüber hinaus gilt für beide Aufsichtsbeschwerden die Form- und Fristfreiheit, sie kann also jederzeit ohne Einhaltung einer Schriftform eingereicht werden. Aber Vorsicht ist dennoch geboten, denn selbst wer recht hat muss kein Recht bekommen und schließlich geht es persönlich gegen die Kompetenz Ihres Sachbearbeiters oder Beamten. Dieser wird dann mit aller höchster Wahrscheinlichkeit künftig bei der Bearbeitung Ihrer Steuererklärungen unkooperativer reagieren als in der Vergangenheit, so dass es dann im nächsten Jahr entsprechend aus dem Steuerwald zurückschallt.

Versicherung an Eides statt

Sollte der Unternehmer einmal in die Verlegenheit geraten, Dinge, die er behauptet hat nicht beweisen zu können, weil eventuell Belege oder entsprechende Verträge abhanden gekommen sind, so können Finanzbehörden eine eidesstattliche Versicherung verlangen. Der Steuerpflichtige muss dann bei der betreffenden Behörde seine Aussage zur Niederschrift geben. Der Steuerpflichtige muss dann das gesagte wiederholen und danach folgenden Text nachsprechen: „Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.“
Um die Glaubhaftigkeit zu erhöhen kann der Steuerpflichtige auch im Vorfeld die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung anbieten.

Selbstanzeige

Um Freiheitsstrafen oder hohe Geldbußen zu vermeiden kann der Unternehmer seine in der Vergangenheit begangenen Steuerstraftaten, wie Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung, selbst anzeigen. Dabei verliert er zwar nicht die Verpflichtung zur Nachzahlung der hinterzogenen Steuer und der damit in Verbindung stehenden Zinsen, aber er kommt straffrei davon und umgeht sogar eine eventuelle Gefängnisstrafe.

Stundung

Jeder Unternehmer gerät einmal in einen finanziellen Engpass. Genau in dieser Situation verlangt das Finanzamt noch die Steuernachzahlung des vorletzten Jahres. Mit Hilfe der Stundung kann das Finanzamt vor Fälligkeit der Zahlung um die vorläufige Aussetzung der Zahlungsverpflichtung gebeten werden. Dazu müssen allerdings triftige Gründe vorliegen. Das Finanzamt kann den gesamten Steuerschuldbetrag oder einen Teil davon stunden, sofern die pünktliche Zahlung für den Steuerschuldner eine erhebliche Härte nach sich ziehen würde, so beschreibt es das Gesetz. Die Stundung kann nur auf Antrag gewährt werden. Für die Zeit der Stundung kann die Finanzbehörde Stundungszinsen nach § 234 AO berechnen. Darauf kann im Einzellfall verzichtet werden, sofern es in der Lage des Steuerpflichtigen „unbillig“ wäre.

Stundung oder Aussetzung der Vollziehung?

Die Stundung greift nur bei unstrittigen Steuerzahlungen, während die Aussetzung der Vollziehung bei strittigen Steuernachzahlungen zu beantragen ist.

Quellen:

 


Bildnachweise:  © Yingko/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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