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It-Freelancer als Freiberufler

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 15. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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It-Freelancer als Freiberufler
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Sind It-Freelancer nun Freiberufler oder gehören sie zu den Gewerbetreibenden? Diese Frage treibt Finanzämter wie die Dienstleister im IT-Bereich selbst um.

Einige Urteile aus dem Jahr 2010 stützen die Auffassung, dass Selbstständige im IT-Bereich zu den Freiberuflern zählen. Dieser Status hat gegenüber der gewerblichen Selbständigkeit gleich mehrere Vorteile.

Freiberuflich oder gewerblich – Die Abgrenzung

Wer sich selbständig macht, muss in der Gründungsphase neben vielen anderen Entscheidungen auch die zwischen Freiberufler oder Gewerbe treffen. Während nahezu in jedem Beruf die gewerbliche Anmeldung möglich ist, ist die freiberufliche Tätigkeit auf die sogenannten freien Berufe beschränkt. Doch obwohl die Liste lang ist, gibt es verschiedene Grauzonen, in denen der Status nicht eindeutig ist. Die IT-Branche gehört zu diesen Berufen, ob ein System-Administrator oder ein anderer IT-ler als Freiberufler arbeiten darf, entscheiden dann die Finanzämter – und zwar oft nach eigenem Gutdünken und möglicherweise zu Ungunsten des Freelancers. Denn für die IT-ler selbst kann das einige Nachteile mit sich bringen. Wer ein Gewerbe betreibt, muss möglicherweise Gewerbesteuer bezahlen, ist Pflichtmitglieder der IHK und bilanzpflichtig.

Das sagen die Gerichte

Klarheit schaffen in den letzten Jahren mehr und mehr die Gerichte. Im Jahr 2010 entschied der Bundesfinanzhof gleich in drei Fällen zu Gunsten der IT-ler und bestätigte die Freiberuflichkeit, die zuvor vom Finanzamt angezweifelt, bzw. nicht akzeptiert wurde.

  • Ein Betriebswirt hatte sich autodidaktisch zum Softwarebetreuer weitergebildet und als Selbständiger Firmen betreut. Im Urteil Az: VIII R 63/06 kam der Bundesfinanzhof zum Schluss, dass die Tätigkeit der eines Diplom-Informatikers entspricht – und Ingenieurleistungen zählen eindeutig zu den freien Berufen.
  • Zu einem ähnlichen Urteil kam der BFH in einem zweiten Fall: Hier mauserte sich ein Wirtschaftsassistent zum bundesweit tätigen IT-Systemberater, die Tätigkeit wurde ebenfalls als Ingenieurleistung eingestuft, der Freelancer erhielt den Status als Freiberufler (Az: VIII R 79/06).
  • Im dritten Präzedenzfall ging es um einen Diplom-Ingenieur für Informatik, der als Systemadministrator selbständig tätig ist. Auch diese Leistung gilt als Ingenieurdienstleistung, entschied der Gerichtshof im Urteil Az: VII R 31/07.

Wer als IT-Freelancer selbst betroffen ist und sich zu Unrecht als Gewerbetreibender eingestuft fühlt, sollte sich ans Finanzamt wenden und dem widersprechen. Als Argumentation dient eine ausführliche Tätigkeitsbeschreibung mit Belegen in Form von Abrechnungen, auch der Verweis auf die genannten Urteile dient zur Bekräftigung.

Diskussionen und Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf finanzfrage.net


Bildnachweise: © StockGood/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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