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Wann Sie Ihrem Auszubildenden einen Nebenjob verbieten können

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 31. Januar 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Wann Sie Ihrem Auszubildenden einen Nebenjob verbieten können
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Ihr Auszubildender hat natürlich so wie jeder andere Arbeitnehmer auch grundsätzlich das Recht, einem Nebenjob neben seiner Ausbildung nachzugehen.  Allerdings gibt es einige Fälle, in denen Sie ihm die Nebentätigkeit verbieten können.

Gefährdung des Ausbildungsvertrags

Immer, wenn der Ausbildungsvertrag bzw. das Ausbildungsziel als gefährdet angesehen werden können, ist es dem Arbeitgeber möglich, die Nebentätigkeit zu verbieten. Dies ist beispielsweise in folgenden Situationen der Fall:

  • Ihr Azubi fällt durch seine ständige Müdigkeit auf.
  • Die schulischen Leistungen lassen nach; die Noten werden schlechter.
  • Ihr Lehrling fehlt unentschuldigt in der Berufsschule.
  • Das Berichtsheft wird plötzlich nicht mehr regelmäßig geführt.

Konkurrenz zum Ausbildungsbetrieb

Aufgrund seiner Treuepflicht als Auszubildender darf Ihr Lehrling in seinem Nebenjob nicht in Konkurrenz zu Ihnen tätig sein, beispielsweise indem er dasselbe verkauft wie Sie. Man spricht auch von einem so genannten „Wettbewerbsverbot“, das den Auszubildenden trifft, solange er bei Ihnen beschäftigt ist. Finden Sie also heraus, dass er zu Ihnen in Konkurrenz tritt, dürfen Sie die Nebentätigkeit verbieten.

Probleme mit der Arbeitszeit

Probleme mit der Arbeitszeit kann es auf zwei verschiedenen Rechtsgrundlagen geben, je nachdem wie alt Ihr Auszubildender ist. Wenn Ihr Lehrling das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, gilt für ihn das Arbeitszeitgesetz. Es macht unter anderem folgende Regelungen:

  • Höchstarbeitszeit pro Tag: 8 Stunden (in Ausnahmefällen bis zu 10 Stunden)
  • höchstens sechs Arbeitstage pro Woche (Montag bis Samstag)
  • Ruhezeit von mindestens elf Stunden zwischen den Tätigkeiten
  • Sonntags- und Feiertagsruhe

Wenn gegen eine dieser Regelungen verstoßen wird, kann der Nebenjob bereits verboten werden. Wenn Ihr Lehrling beispielsweise von 7.00 Uhr bis 15.45 Uhr (45 min. Pause) seiner Ausbildung nachgeht und am Abend von 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr in einer Kneipe aushilft, verstößt er damit gleich gegen mehrere dieser Regelungen. Zum einen überschreitet er die maximale Arbeitszeit von 10 Stunden pro Tag. Zudem kann die Ruhezeit von mindestens elf Stunden nicht mehr eingehalten werden, da er von 24.00 Uhr bis 7.00 Uhr nur noch sieben Stunden ansammelt. Die Zeit von 15.45 Uhr bis 20.00 Uhr bleibt dabei unberücksichtigt, da die Ruhezeit nicht unterbrochen werden darf.

Noch strengere Regeln legt das Jugendarbeitsschutzgesetz zugrunde, wenn Ihr Auszubildender noch nicht volljährig ist:

  • Höchstarbeitszeit maximal 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche
  • Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zwischen den Tätigkeiten
  • Beschäftigung nur zwischen 6 und 20 Uhr (Ausnahmen sind möglich, z. B. in der Gastronomie oder Landwirtschaft)
  • höchstens fünf Arbeitstage pro Woche (Montag bis Freitag)
  • Samstags-, Sonntags- und Feiertagsruhe

Wenn Ihr Lehrling also auf seinem Recht auf eine Nebenbeschäftigung beharren möchte, können Sie sie ihm mithilfe dieser Argumente verbieten.

Quelle: Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Bildnachweise: © GaToR-GFX/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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