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Zwei Meldungen sind bis 2011 notwendig

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 28. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Der Gesetzgeber wollte eine Vereinfachung im Meldewesen erreichen, deshalb entschloss er sich, die Meldungen zur Berufsgenossenschaft in die Meldung zur Sozialversicherung mit zu integrieren.

Demzufolge können künftig Arbeitgeber die Meldung zur Berufsgenossenschaft über DEÜV abwickeln. Bis allerdings sämtliche Systeme ausreichend umgestellt sind, wird noch einige Zeit vergehen. Deshalb sind bis Ende 2011 insgesamt zwei Meldungen abzugeben, zum einen die DEÜV, zum anderen der bisherige Entgeltnachweis zur Berufsgenossenschaft. Ab dem Jahr 2012 entfällt der Entgeltnachweis, so dass nur noch eine Meldung notwendig ist.

5 wichtige Daten zur Meldung zur SV

Die 5 wichtigsten Daten für die Meldung zur Sozialversicherung (SV), die Arbeitgeber benötigen sind:

1.    Betriebsnummer der Berufsgenossenschaft
2.    Mitgliedsnummer des Unternehmens bei der Berufsgenossenschaft
3.    Arbeitsentgelt pro Mitarbeiter (max. 84.000 Euro pro Beschäftigtem)
4.    Gefahrtarifstelle (4-stelliger Strukturschlüssel, der dem Veranlagungsbescheid zu entnehmen ist)
5.    Arbeitsstunden pro Mitarbeiter

So berechnen Sie die Arbeitsstunden korrekt

Gerade bei dem oben genannten fünften Punkt treten oft Schwierigkeiten auf. So lassen sich die Arbeitsstunden pro Mitarbeiter teilweise auch bei ordnungsgemäßer und gewissenhafter Aufschlüsselung nicht genau berechnen. Deshalb gibt es hierbei die Möglichkeit einer gewissenhaften Schätzung. Diese sieht vor, dass die Vollzeitkräfte mit 1.610 Arbeitsstunden jährlich abgerechnet werden. Bei Teilzeitkräften ist eine anteilige Stundenzahl anzusetzen.

Auch die Angabe der Gefahrtarifstelle ist gerade bei Unternehmen mit verschiedenen Betriebsteilen nicht ganz einfach. Hierbei gilt, dass stets die Gefahrtarifstelle anzugeben ist, die zu dem Unternehmensteil gehört, in welchem der betroffene Mitarbeiter gearbeitet hat. Sofern eine Tätigkeit in unterschiedlichen Unternehmensteilen bestand, erfolgt die Zuordnung entsprechend der geleisteten Arbeitsstunden an den unterschiedlichen Gefahrtarifstellen.

Quelle: Sicherheitsreport der VBG, 01/2010, S. 22


Bildnachweise: © Antonioguillem/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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