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Geldwerter Vorteil

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 22. November 2019

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Geldwerter Vorteil
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geldwerter Vorteil

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Geldwerter Vorteil

Was ist ein geldwerter Vorteil?

Viele Angestellte erhalten von ihrem Arbeitgeber oder auch von Kunden häufig Geschenke oder weitere Leistungen. Diese sind bis zu einer bestimmten Grenze steuerfrei. Überschreiten sie diese Grenze jedoch, so muss die Leistung, geldwerter Vorteil oder auch Sachbezug genannt, gemäß den geltenden Regelungen versteuert werden. Grundsätzlich gelten folgende Dinge als geldwerter Vorteil/Sachbezug:

  • Einnahmen, die nicht geldlicher Natur sind
  • Leistungen, die den Empfänger bereichern
  • Naturallöhne
  • Leistungen des Arbeitgebers, die zusätzlich zum Fixgehalt gezahlt werden
  • Steuerfreie Zuwendungen vom Arbeitgeber
  • Sonstige steuer- oder sozialversicherungsfreie Zuwendungen

Wie ist der geldwerte Vorteil gesetzlich geregelt?

Ein vom Arbeitgeber gewährter “geldwerter Vorteil” ist bis zu einer gewissen Grenze steuerfrei.
Ein vom Arbeitgeber gewährter “geldwerter Vorteil” ist bis zu einer gewissen Grenze steuerfrei.

In der Bundesrepublik Deutschland sind Sachbezüge, deren steuerliche Berücksichtigung und Freibeträge genauestens gesetzlich geregelt. So besagt § 8 Abs. 1 EStG, dass zu den Einnahmen sämtliche Güter gehören, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Der Gegenwert eines Sachbezuges ist also dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzu zu addieren. Um den mit der Erfassung verbundenen Aufwand möglichst gering zu halten, sind Sachbezüge bis zu einem Wert von 44 € pro Monat steuerfrei und müssen dementsprechend nicht angezeigt werden. Für spezielle Anlässe, etwa Betriebs- oder Weihnachtsfeiern, gelten ausnahmsweise höhere Freibeträge.

Was sind Beispiele für geldwerte Vorteile oder Sachbezüge?

Praktisch lässt sich jeglicher Vorteil, dem ein Geldwert zugeschrieben werden kann, als steuerrechtlich relevanter geldwerter Vorteil bewerten. Typische Beispiele für Sachbezüge, die unter der Freigrenze von 44 € pro Monat liegen, sind etwa folgende:

  • Gutscheine: Gutscheine mit einem reellen Gegenwert, beispielsweise als Einkaufs- oder Tankgutschein
  • Außerordentliche betriebliche Ereignisse, wie ein gemeinsames Abendessen oder ein zusätzlicher Ausflug
  • Hochwertige Werbegeschenke, die auf Grund ihres Wertes nicht mehr als Streuwerbeartikel gesehen werden. Beispielsweise ein hochwertiger Füller oder Kugelschreiber.
Zählen Betriebsfeste auch als geldwerter Vorteil?
Zählen Betriebsfeste auch als geldwerter Vorteil?

Wird der Freibetrag von 44 € pro Monat berücksichtigt, so würde in vielen Fällen auch die alljährliche Weihnachtsfeier oder ein Betriebsfest einen Sachbezug darstellen, der vom Arbeitnehmer versteuert werden müsste. Derartige betriebliche Anlässe sind jedoch einer Sonderregelung unterworfen, sodass Arbeitnehmer bis zu zwei Mal im Jahr Leistungen im Gegenwert von bis zu 110 € nicht versteuern müssen. Sollte eine Weihnachtsfeier dennoch teurer sein, so haben Arbeitgeber entsprechend § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG, den einen Freibetrag übersteigenden Betrag pauschal mit 25 % zu versteuern, sodass Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil nicht selbst versteuern müssen.

Beispiele für Sachbezüge, die regelmäßig einer Steuerpflicht unterliegen, sind etwa folgende:

  • Ein Dienstwagen darf von einem Arbeitnehmer auch vollumfänglich privat genutzt werden. Dieser spart durch diesen Umstand zahlreiche Kosten, beispielsweise für Sprit, Reparaturen, Instandhaltung und Versicherungen.
  • Ein Arbeitgeber bietet seinem Arbeitnehmer während dienstlicher Abwesenheitszeiten die Möglichkeit, sämtliche Kosten für Verpflegung zu erstatten, welche dadurch in der Regel den Betrag von 44 € pro Monat überschreiten.
  • Ein Lebensmitteleinzelhändler gewährt seinen festangestellten Mitarbeitern einen monatlichen Einkaufsgutschein in Höhe von 50 €.
Eventuell darf ein geldwerter Vorteil gar nicht angenommen werden.
Eventuell darf ein geldwerter Vorteil gar nicht angenommen werden.

Werden die Leistungen direkt vom Arbeitgeber gewährt, so hat in der Regel auch dieser diese entsprechend zu verbuchen. Erhält ein Arbeitnehmer Zuwendungen von Kunden oder Partnern, so ist die korrekte steuerliche Erfassung selbstverständlich komplizierter und nicht immer gewährleistet – ein Freibrief ist dies insbesondere für einen Arbeitnehmer jedoch nicht. Arbeitnehmer sollten sich darüber hinaus informieren, ob die Annahme von Geschenken, die über dem Freibetrag liegen überhaupt im Sinne einer möglicherweise vorhandenen Compliance-Richtlinie ist und nicht etwa verweigert oder gemeldet werden muss.

Bildnachweise: Floydine - stock.adobe.com, momius - Fotolia.com, © Хорина Наталья - stock.adobe.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.