Wer als Unternehmer nur geringe Umsätze erzielt, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen als Kleinunternehmer (Rechtsgrundlage: § 19 Umsatzsteuergesetz) einstufen lassen. Durch die Kleinunternehmereigenschaft ergeben sich erhebliche Vereinfachungen, aber auch einige Nachteile.
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Kleinunternehmer dürfen Umsatzgrenzen nicht überschreiten
Das Finanzamt behandelt einen Unternehmer nur dann als Kleinunternehmer, wenn sein Umsatz im vergangenen Jahr nicht mehr als 17.500 € betragen hat und gleichzeitig im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird. Im Falle einer Unternehmensneugründung werden die zu erwartenden Umsätze geschätzt. Wenn die Umsatzgrenzen überschritten werden, ist die Kleinunternehmerregelung selbst dann unzulässig, wenn die 5-jährige Bindungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Ein ausführliches Video zum Thema Kleinunternehmerregelung:
Vorteile als Kleinunternehmer
Als Kleinunternehmer darf man keine Umsatzsteuer auf den Ausgangsrechnungen ausweisen, so dass sich die Abgabe von Voranmeldungen und Erklärungen beim Finanzamt erübrigt. Dadurch spart man jedes Monat Zeit, die man für den eigentlichen Betrieb gut brauchen kann. Zusätzlich entfallen vermeidbare Kosten – etwa für Buchführungspersonal oder Steuerberatung.
Nachteile als Kleinunternehmer
Da Kleinunternehmer selbst keine Umsatzsteuer ausweisen brauchen, dürfen sie im Gegenzug bei eingehenden Rechnungen auch keine Vorsteuer abziehen. Das ist insbesondere dann ein Nachteil, wenn ein Unternehmer voraussichtlich mehr Vorsteuer abziehen könnte, als er selbst Umsatzsteuer abführen müsste.
Beispiel:
Der Existenzgründer A kauft im Kalenderjahr 2011 Maschinen für seinen Betrieb zum Preis von 23.800 € brutto. Gleichzeitig tätigt er in 2011 Umsätze von 10.000 €.
Als Kleinunternehmer braucht A auf seine eigenen Umsätze zwar keine Umsatzsteuer abzuführen, darf aber die Vorsteuer auf die Maschinen in Höhe von 3.800 € (19/119 von 23.800 €) nicht geltend machen. Ohne Kleinunternehmerregelung könnte er Vorsteuer von 3.800 € abziehen und müsste selbst aber nur 1.900 € Umsatzsteuer (19/119 von 10.000 €) zahlen.
Der Weg in die Regelbesteuerung ist keine Einbahnstraße
Die Kleinunternehmerregelung ist kein Gründerprivileg. Das heißt, wenn die Umsätze eines regelbesteuerten Unternehmers im Jahr 17.500 € unterschreiten, kann er, wenn er die Voraussetzungen erfüllt, dies dem Finanzamt formlos schriftlich mitteilen. Die Mitteilung enthält dann die Informationen, dass er ab dem Kalenderjahr XY unter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG fällt und somit die Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Jahreserklärungen ab diesem Kalenderjahr entfällt.
E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer?
Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen in Deutschland generell elektronische Rechnungen ausstellen. Für Kleinunternehmer gibt es dabei eine wichtige Ausnahme: Sie haben weiterhin die Wahl und dürfen auch zukünftig Papier- und PDF-Rechnungen versenden. Diese Regelung sollte eigentlich eine Erleichterung darstellen und den Übergang zur E-Rechnung für kleinere Betriebe flexibler gestalten.
Allerdings sorgt ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom März 2025 für Verunsicherung. Darin heißt es, dass bei freiwillig ausgestellten E-Rechnungen weiterhin die Zustimmung des Empfängers notwendig ist. Dies scheint der ursprünglichen Gesetzeslage zu widersprechen, die eine solche Zustimmung für E-Rechnungen zwischen Unternehmen eigentlich nicht mehr vorsieht.
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