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Steuerberatervergütungsverordnung

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. November 2019

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

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Steuerberatervergütungsverordnung
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Steuerberatervergütungsverordnung

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Steuerberatervergütungsverordnung

Steuerberatervergütungsverordnung – Was ist das?

Die Steuerberatervergütungsverordnung ist das gültige Regelwerk zur Vergütung von Steuerberatern in der Bundesrepublik Deutschland. Bis zum 11. Dezember 2012 war sie auch unter dem Begriff Steuerberatergebührenverordnung bekannt und wurde einhergehend mit den damaligen Änderungen in Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) umbenannt. Sämtliche Leistungen, die Steuerberater für Unternehmen oder Privatpersonen erbringen, müssen diesen Regelungen entsprechen. Ähnliche Verordnungen für andere Berufsgruppen sind etwa die Gebührenordnung für Ärzte oder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Sollten Steuerberater trotz der gültigen Verordnung zu hohe Honorare berechnen, so können diese gegebenenfalls zurückgefordert werden. Die Verordnung stellt also auch für Verbraucher und Unternehmen eine hilfreiche Orientierungsgrundlage dar. Dennoch ist die StBVV sehr umfangreich, sodass ungeübten Lesern nicht immer sofort klar wird, welche Honorare angemessen sind und welche nicht.

Wie wird das Honorar eines Steuerberaters oder die Steuerberatervergütung berechnet?

In der zu Grunde liegenden Verordnung ist die Vergütung zwar genauestens geregelt, für Außenstehende ist jedoch häufig nicht nachvollziehbar, wie genau das Honorar berechnet wird. Grundsätzlich ist hier der Gegenstandswert von Bedeutung. Der Gegenstandswert entspricht je nach Auftraggeber der Summe, für die Tätigkeiten eines Steuerberaters gewünscht werden. Bei Arbeitnehmern wäre der Gegenstandswert also die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens, bei Unternehmen die zu zahlenden Steuern oder die generellen Einnahmen. Darüber hinaus übernehmen Steuerberater beispielsweise auch die Buchführung und Lohnbuchhaltung, welche dann ebenfalls mit Hilfe eines Gegenstandswerts bemessen wird.

Kosten für Steuerberater, Steuerberatungskosten berechnen
Die Steuerberatervergütungsverordnung gibt Vergütungssätze vor, sodass Unternehmer nachvollziehen können, welche Kosten konkret anfallen.

Für die verschiedenen Sachverhalte finden sich in der StBVV verschiedene Tabellen im Anhang, in denen jeweils der Gegenstandswert und die dazugehörige volle Gebühr angegeben wird. Für Sonderfälle, wie etwa die Lohnbuchführung sieht die StBVV feste Vergütungsbandbreiten vor (vgl. § 34 Satz 1 bis 6 StBVV).

Exkurs – Was ist eine volle Gebühr?

  • Die volle Gebühr ist vom Gegenstandswert abhängig und wird mit 10/10 angegeben. In der StBVV ist darüber hinaus geregelt, wie hoch die Gebühr für einen Sachverhalt maximal sein darf. Für simple Leistungen dürfen beispielsweise maximal 2/10 abgerechnet werden, während für aufwändige Leistungen auch 40/10 abgerechnet werden dürfen.
  • Für viele Beratungsleistungen ist eine Spanne vorgesehen, sodass zwischen der Mindest- und Maximalgebühr ebenfalls eine Mittelgebühr gegeben ist. Grundsätzlich sollte sich die Vergütung an dieser Mittelgebühr orientieren und nur bei Bedarf nach unten oder oben abgewichen werden.

Nachfolgend sind die einzelnen Tabellen inklusive beispielhafter Sachverhalte und Kostenbeispielen aufgeführt:

TabelleErklärungen und Beispiele
Tabelle A (Anlage 1 der StBVV für Beratungsleistungen)Die Tabelle A dient als Berechnungsgrundlage für das Honorar eines Steuerberaters in Verbindung mit Beratungsleistungen oder der Anfertigung von Steuererklärungen oder die Stellung von Anträgen gegenüber der Finanzverwaltung.

Die Bandbreite der Gebühren beginnt bei einem Gegenstandswert von 300 €, der einer vollen Gebühr (10/10) von 26 € entspricht und endet bei einem Gegenstandswert von 600.000 €, der wiederum einer vollen Gebühr (10/10) von 2.867 € entspricht. Liegt der Gegenstandswert höher, so können Mehrbeträge berechnet werden, die ebenfalls in der Tabelle A angegeben sind.

Tabelle B (Anlage 2 der StBVV für Abschlussleistungen)Die Tabelle B dient als Berechnungsgrundlage für das Honorar eines Steuerberaters in Verbindung mit Abschlussleistungen. Zu diesen gehört beispielsweise die Aufstellung einer Bilanz oder eines Jahresabschlusses, die Entwicklung einer auf der Handelsbilanz aufbauenden Steuerbilanz oder schlicht die Ermittlung des Jahresüberschusses.

Die Bandbreite der Gebühren beginnt hier bei einem Gegenstandswert von 3.000 €, dem eine volle Gebühr (10/10) in Höhe von 41 € gegenübersteht. Der höchste angegebene Einzelgegenstandswert von 50.000.000 € entspricht einer vollen Gebühr (10/10) in Höhe von 5.832 €. Sollte der Gegenstandswert darüber liegen, so können bis zu bestimmten Summen unterschiedliche Mehrbeträge verlangt werden, die am Ende der Tabelle B angeführt werden.

Tabelle C (Anlage 3 der StBVV für Buchführungsleistungen)Die Tabelle C dient als Berechnungsgrundlage des Honorars für Buchführungsleistungen und ist dementsprechend vor allem für Unternehmen und Selbstständige interessant. Dazu gehören Aufgaben wie die Kontierung von Belegen oder die stetige Überwachung einer ordnungsgemäßen Buchführung. Für die Lohnbuchführung sieht die StBVV hingegen feste Vergütungen vor, die nicht durch einen Gegenstandswert beeinflusst werden.

Die Bandbreite der Tabelle C reicht von einem Gegenstandswert in Höhe von 15.000 €, der einer vollen Gebühr (10/10) in Höhe von 61 € entspricht und endet bei einem Gegenstandswert von 500.000 €, welcher einer vollen Gebühr (10/10) in Höhe von 431 € entspricht. Liegt der Gegenstandswert höher, so erhöht sich die Höhe der vollen Vergütung um 30 € je angefangene 50.000 €.

Die Tabelle D der Steuerberatervergütungsverordnung richtet sich an Landwirte.
Die Tabelle D der Steuerberatervergütungsverordnung richtet sich an Landwirte.

Darüber hinaus existiert noch eine Tabelle D (Anlage 4) die in Teil a (Betriebsfläche) und Teil b (Jahresumsatz) unterteilt ist und für landwirtschaftliche Betriebe von Bedeutung ist. Darüber hinaus sind in der StBVV weitere Kostenpunkte aufgeführt, wie etwa Auslagen, Portokosten, Dienstreisen und ähnliches abzurechnen sind.

In manchen Fällen ist auch die Abrechnung durch Zeitgebühr vorgesehen. Dies ist etwa der Fall, wenn auch schätzungsweise eine Festlegung des Gegenstandswerts nur unter großem Aufwand möglich wäre. Je nach Sachverhalt beträgt die Zeitgebühr zwischen 30 und 70 € je halber Stunde Arbeitszeit. Für bestimmte, laufend ausgeführte Tätigkeiten für ein Unternehmen oder Auftraggeber können die Parteien eine Pauschalvergütung vereinbaren, sofern diese keine Geschäftsvorfälle enthält, für die dies von vornherein ausgeschlossen ist.

Welche Beispiele für das Steuerberaterhonorar sind interessant?

Welches Steuerberaterhonorar gilt für die Einkommenssteuererklärung?
Welches Steuerberaterhonorar gilt für die Einkommenssteuererklärung?

Welches Beispiel für Sie im Einzelfall interessant sind, ist davon abhängig, ob Sie Angestellter, Unternehmer oder Freiberufler sind. Für Arbeitnehmer ist beispielsweise die Einkommensteuererklärung häufig Auftragsinhalt, sodass zunächst ein Beispiel zur Berechnung des Honorars für die Erstellung dieser Erklärung folgt.

  • In 24 StbVV ist für die „Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte“ ein Honorar in Höhe von 1/10 bis 6/10 der vollen Gebühr bei einem minimalen Gegenstandswert von 8.000 € vorgesehen. Bei einem Gegenstandswert von 8.000 € ergibt sich eine volle Gebühr in Höhe von 433 €, sodass das Honorar (ohne Auslagen und Steuern) zwischen 43,30 € und 259,80 € liegen kann. (Tabelle A)

Für Unternehmen ist hingegen die Ermittlung der Überschüsse interessant. Das Honorar dafür berechnet sich folgendermaßen:

  • In 25 Satz 1 ist vorgesehen, dass die Ermittlung bei einem minimalen Gegenstandswert von 12.500 € 5/10 bis 20/10 der vollen Gebühr kosten darf. Bei einem Gewinn von 12.500 € wären dies also zwischen 56,50 (5/10 von 113 €) bis maximal 226 € (20/10). (Tabelle B)

Für die Lohnbuchführung sieht die StBVV feste Honorare vor, die in § 34 StBVV einzusehen sind. Für eine vollumfängliche Lohnbuchführung können beispielsweise pro Arbeitnehmer zwischen 5 und 25 € je Abrechnungszeitraum verlangt werden. Abrechnungszeitraum ist in der Regel der Monat.

Hinweis: Wünschen Verbraucher eine Erstberatung durch einen Steuerberater, so ist das Honorar zunächst auf 190 € begrenzt.

Bildnachweise: © rh2010 - stock.adobe.com, Gina Sanders - Fotolia.com, © igorkol_ter - stock.adobe.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.