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Was ist eine Umsatzsteuer-ID?
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (in Deutschland auch kurz USt-ID) ist ähnlich der lebenslangen Steueridentifikationsnummer für Privatleute, eine festgelegte ID zur Kennzeichnung von Unternehmen, die auf der einen Seite zur Ausweisung der Umsatzsteuer verpflichtet und auf der anderen Seite zur Abführung der Umsatzsteuer an das jeweils zuständige Finanzamt verpflichtet sind. Neben grundsätzlich umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen, können sich auch Kleinunternehmer auf Wunsch für den Ausweis der Umsatzsteuer entscheiden und eine USt-ID erhalten. Erhältlich ist die Umsatzsteuer ID beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Gesetzlich geregelt ist der Sachverhalt in § 27 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
Welchen Nutzen hat eine Umsatzsteuer-ID?
Grundsätzlich lassen sich der USt-ID zwei Verwendungszwecke zuordnen. Im inländischen Warenverkehr dient sie etwa als Bestätigung einer unternehmerischen Tätigkeit und dem Nachweis der rechtmäßigen Erhebung und Abführung. Darüber hinaus ist die USt-ID für den innergemeinschaftlichen Waren– und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union relevant. So sind etwa Lieferungen und Leistungen, die aus der Bundesrepublik Deutschland in die Niederlande (oder einen anderen Mitgliedsstaat der EU) gehen, von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt jedoch nur, wenn der Empfänger ebenfalls eine Unternehmereigenschaft innehat.
Die Gültigkeit einer USt-ID kann problemlos durch das MwSt–Informationsaustauschsystem (MIAS) der Europäischen Kommission geprüft werden. Bestehen hingegen berechtigte Zweifel an der Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so ist dies dem BZSt mitzuteilen.
Wo muss die Umsatzsteuer-ID angegeben werden?
Damit die USt-ID im Sinne ihrer Zwecke verwendet wird, gelten beispielsweise in der BRD bestimmte Regelungen hinsichtlich ihrer Nennung. Folgende Regelungen sind dabei von besonderer Bedeutung:
Regelung | Erklärung |
§ 14 Umsatzsteuergesetz | Eine von einem Unternehmen erstelle Rechnung muss entweder die dem Unternehmer zugeteilte Steuernummer oder die USt-ID enthalten. In der Praxis wird häufig die USt-ID angegeben, da diese weniger anfällig für missbräuchliche Verwendung ist. |
§ 5 TMG | Ist eine USt-ID vorhanden und betreibt ein Unternehmen eine eigene Internetpräsenz, so ist diese in jedem Fall im Impressum der Seite sichtbar aufzuführen. |
§ 14a Abs. 1 Satz 1 UStG, § 17c UStDV und § 4 Nr. 1 b UStG | Rechnungen über innergemeinschaftliche Leistungen müssen auf der einen Seite die USt-ID des Leistungserbringers und des -empfängers enthalten. Ist dies nicht gegeben, so fehlt der Nachweis, der für die Inanspruchnahme einer umsatzsteuerfreien Lieferung benötigt wird. |
Wie die USt-ID aussieht, hängt davon ab, in welchem Land ein Unternehmer seinen Sitz hat. Auf ein vorangestelltes Länderkürzel folgt meist eine Zahlenkombination oder eine Kombination aus Zahlen und Buchstaben. In Deutschland besteht die USt-ID aus dem Länderkürzel „DE“ und neun angehängten Ziffern, also etwa: DE123456789.
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