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Minijob

Von: Frank Schroeder • Veröffentlicht: 15. Februar 2017

Minijob

Als Minijob bezeichnet man landläufig ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis. Geringfügig entlohnt ist ein Beschäftigungsverhältnis, wenn gemäß § 8 SGB IV das regelmäßige Arbeitsentgelt 450 Euro im Monat (5400 Euro im Jahr) nicht übersteigt. Dabei ist es im Gegensatz zur kurzfristigen Beschäftigung (z. B. bei Saisonarbeitskräften) völlig unerheblich, wie lange eine Tätigkeit dauert oder wie hoch der Stundenlohn ist, solange der gesetzliche Mindestlohn (2017: 8,84 Euro pro Stunde) nicht unterschritten wird.

Minijob - was als Arbeitgeber zu beachten ist

Bei einem Minijob bezahlt der Arbeitnehmer ( oft auch „Minijobber“ genannt) keine Steuern und Abgaben, so dass der Bruttolohn auch gleichzeitig der Nettolohn ist. Der Arbeitgeber wird dagegen mit rund 30 Prozent Abgaben belastet, die er alleine zu tragen hat. Diese setzen sich zusammen aus 15 Prozent Rentenversicherung, 13 Prozent Krankenversicherung sowie 2 Prozent Pauschalsteuer. Zuständig für die Verwaltung der Minijobs ist ausschließlich die Minijob-Zentrale bei der Bundesknappschaft. Unternehmer müssen ihre Minijobs dort an- und abmelden sowie die Steuer und Abgaben dorthin abführen.

Die Kosten im Zusammenhang mit einem Minijob – also Lohnaufwand und Abgaben – lassen sich in der Steuererklärung steuermindernd als Betriebsausgabe absetzen.

Bildnachweise: stockWERK - Fotolia.com

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