Alle Ausgaben die vor der eigentlichen Gründung des Unternehmens entstehen und mit dem Betriebsgegenstand zusammenhängen, können als sogenannte vorweggenommene Betriebsausgaben zum Abzug kommen.
Dabei sollte auch der zeitliche Zusammenhang beachtet werden. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18.4.1990 den „klar erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und einer bestimmten Einkunftsquelle“ als Kriterium für die steuerliche Abzugsfähigkeit der vorweggenommenen Betriebsausgaben definiert. So kann die bereits vor Ladeneröffnung angeschaffte Ware eines Händlers im Wege der vorweggenommenen Betriebsausgaben gewinnmindernd geltend gemacht werden. Eine ordnungsgemäß erstellte Rechnung führt bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern auch zum Vorsteuerabzug. Etwas problematischer ist die Anschaffung eines PC, welcher bereits vier Jahre vor der eigentlichen Existenzgründung erworben wurde. Hier ist der klare Zusammenhang nicht mehr erkennbar.
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Über den Autor
Lars E.Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.