Muss ein Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragen, um Leistungen ausführen zu lassen, so handelt es sich dabei um eine Fremdleistung.
Dies kann beispielsweise bei einem sehr großen Auftrag oder bei einem sehr speziellen Auftrag der Fall sein. Der Hauptunternehmer leistet also bestimmte Teilprojekte oder Teilleistungen nicht selbst, sondern lässt sie von anderen Firmen erbringen. Für diese Leistung erhält der Hauptauftraggeber selbstverständlich eine ordnungsgemäße Rechnung über die Fremdleistungen, welche zum Betriebsausgabenabzug führt. Sofern es sich um umsatzsteuerpflichtige Unternehmer handelt und in der Rechnung die Vorsteuer ausgewiesen wurde, kann der Hauptunternehmer auch diese beim Finanzamt geltend machen.
Beispiel:
Unternehmer A erhält von der Stadt den Auftrag, ein Schwimmbad zu sanieren. Da dieser Auftrag für ihn allein viel zu groß ist, vergibt Unternehmer A an den Unternehmer B und C einzelne Projekte. Unternehmer B soll beispielsweise die Entsorgung der Altlasten sowie des Abbruchmaterials vornehmen, während Unternehmer C damit beauftragt wird, die Grünanlagen neu zu gestalten. Unternehmer A ist jedoch die einzige Firma, die mit der Stadt abrechnet. Er erhält jedoch auch Rechnungen von Unternehmer B und C, welche als Betriebsausgaben gewinnmindernd zum Ansatz kommen.
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Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.