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Zeitarbeit

Von alexander

Letzte Aktualisierung am: 23. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Zeitarbeit
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zeitarbeit

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Zeitarbeit

Was bedeutet Zeitarbeit?

Zeit- oder Leiharbeit liegt per Definition dann vor, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber (Verleiher) für eine gewisse Zeit lang einem anderen Arbeitgeber (Entleiher) überlassen wird, um für Letzteren zu arbeiten. Dafür erhält der Verleiher eine Gebühr vom Entleiher. Leiharbeiter sind in solchen Fällen bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt. Arbeitnehmerüberlassung und Leiharbeit gelten als Synonyme für die Zeitarbeit. Hier erhalten Sie weitere Infos dazu.

Gibt es eine Überlassungshöchstdauer bei der Zeitarbeit?

Zeitarbeitnehmer dürfen in der Regel höchstens 18 Monate lang an den gleichen Betrieb verliehen werden. Bei mehrmaligen Einsätzen müssen die entsprechenden Zeiträume addiert werden. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Muss der gesetzliche Mindestlohn in der Zeitarbeit gezahlt werden?

Für Leiharbeitnehmer gilt zwar nicht der gesetzliche Mindestlohn, allerdings muss deren Gehalt mindestens dem vom Gesetzgeber festgesetzten Wert entsprechen. Nach oben hin sind dem Ganzen also keine Grenzen gesetzt, sondern lediglich nach unten.

Was ist unter Zeitarbeit zu verstehen?

Zeitarbeit: Was ist das genau?
Zeitarbeit: Was ist das genau?

Allgemein handelt es sich bei Zeitarbeit per Definition um die temporäre Überlassung eines Arbeitnehmers zur Arbeit in einem anderen Betrieb. Der sogenannte „Leiharbeitnehmer“ wird also von einem Arbeitgeber (Verleiher) einem anderen (Entleiher) für eine begrenzte Zeit „ausgeliehen“. Synonyme für die Zeitarbeit sind Leiharbeit oder Arbeitnehmerüber­lassung.

Bei der Leiharbeit bzw. Zeitarbeit gelten einige Besonderheiten:

  • Der Leiharbeitnehmer ist nicht beim Entleiher, sondern beim Verleiher angestellt. Häufiger handelt es sich dabei um eine Zeitarbeitsfirma. Von ihr erhält der Arbeitnehmer sein Gehalt sowie Lohnfortzahlungen bei Krankheit. Darüber hinaus hat der Entleiher die Entscheidungsgewalt über Urlaubsgewährungen, Vertragsverlängerungen, Kündigungen oder Abmahnungen.
  • Die eigentliche Arbeitsleistung erbringt der Leiharbeitnehmer bei der Zeitarbeit hingegen beim Entleiher. Für eine gewisse Zeit lang ist er Teil seines Betriebes und unterliegt daher auch seinem Weisungsrecht. Das bedeutet, dass der Entleiher dem Arbeitnehmer Arbeitsanweisungen geben und über Arbeits- sowie Pausenzeiten bestimmen darf.

Bei der Zeitarbeit ist der betroffene Arbeitnehmer ausschließlich aus dem Grund beim Verleiher angestellt, um vorübergehend „ausgeliehen“ zu werden. Es ist grundsätzlich nicht vorgesehen, dass er im Unternehmen des Verleihers tätig ist. Zwar liegen jegliche Arbeitgeberpflichten beim Verleiher, über die Arbeit selbst entscheidet hingegen der Entleiher. Dieser muss außerdem eine Gebühr entrichten, um von der Arbeitskraft des Leiharbeiters zu profitieren.

Die wichtigsten Vorschriften aus dem Arbeitsrecht bei Zeitarbeit

Die Vorschriften zur Zeitarbeit in Deutschland befinden sich im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Es regelt nicht nur die Beziehung zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer, sondern auch die zwischen Verleiher und Entleiher. Was bei dieser Dreieckskonstellation aus arbeitsrechtlicher Sicht mitunter Beachtung finden muss, erfahren Sie im Folgenden.

Was ist bei der Leiharbeit zur Überlassungshöchstdauer festgeschrieben?

Welche Überlassungshöchstdauer gilt bei der Zeitarbeit?
Welche Überlassungshöchstdauer gilt bei der Zeitarbeit?

Seit dem 1. April 2017 ist die Zeitarbeit im gleichen Betrieb in der Regel nur noch für maximal 18 Monate erlaubt. Diese Vorschrift gilt allerdings nur für Überlassungseinsätze, die an oder nach diesem Datum beschlossen wurden. Werden Arbeitnehmer in der Zeitarbeit von ihrer Agentur mehrmals an den gleichen Entleiher vermittelt, müssen die entsprechenden Zeiten zusammengerechnet werden.

Sobald das Maximum von 18 Monaten erreicht ist, dürfen sie in der Regel nicht mehr in diesem Betrieb eingesetzt werden. Lediglich wenn zwischen den einzelnen Einsätzen mehr als drei Monate liegen, müssen die Zeiten ausnahmsweise nicht addiert werden. Die Überlassungshöchstdauer bezieht sich übrigens auf den Betrieb an sich und nicht auf zu erledigende Projekte oder die Arbeit in einer bestimmten Abteilung. Selbst wenn sich Einsatzgebiete oder Aufgaben im Betrieb ändern sollten, wirkt sich dies nicht auf die maximale Dauer von 18 Monaten aus. Schließlich ist der Betrieb immer noch derselbe.

„Equal Pay“: Der Gleichstellungsgrundsatz muss gewahrt werden

Werden Arbeitnehmer in der Zeitarbeit neun Monate am Stück im gleichen Betrieb eingesetzt, müssen sie normalerweise das gleiche Gehalt bekommen, wie festangestellte Mitarbeiter, die einer ähnlichen Tätigkeit nachgehen. Weiterhin haben Leiharbeitnehmer nach neun Monaten ebenfalls einen Anspruch auf Sonderzahlungen wie z. B.

  • Zuschläge,
  • Zulagen,
  • vermögenswirksame Leistungen oder
  • Sachbezüge.

Wichtig: Hier gilt die gleiche Vorschrift wie bei der Höchstüberlassungsdauer: Liegen zwischen mehreren Einsätzen im selben Betrieb nicht mehr als drei Monate, müssen sie zusammengerechnet werden. Übrigens: Mittlerweile gilt ein Mindestlohn in der Zeitarbeit, der mindestens dem gesetzlichen Wert entsprechen muss. Nach oben hin können Leiharbeiter stets besser entlohnt werden, nach unten hin jedoch nicht.

Ausnahmen durch einen Tarifvertrag bei der Zeitarbeit

Tarifverträge können die Vorschriften bei der Zeitarbeit ergänzen oder ersetzen.
Tarifverträge können die Vorschriften bei der Zeitarbeit ergänzen oder ersetzen.

Tarifverträge können bei der Zeitarbeit stets dafür sorgen, dass die gesetzlichen Regelungen ergänzt oder sogar ganz ersetzt werden. Dies ist beispielsweise bei der maximalen Überlassungsdauer der Fall. Sieht ein Tarifvertrag eine andere als die von 18 Monaten vor oder enthält eine Klausel, die abweichende Vorschriften in einer Betriebsvereinbarung gestattet, finden diese Vorschriften bei der Zeitarbeit Anwendung.

Ausnahmen existieren weiterhin in Bezug auf den Gleichstellungsgrundsatz: Zeitarbeiter, die einem Tarifvertrag unterliegen, der eine stufenweise Lohnerhöhung vorsieht, müssen normalerweise nicht schon nach neun Monaten wie vergleichbare Festangestellte bezahlt werden, sondern erst nach 15 Monaten. Dazu müssen jedoch diverse weitere Voraussetzungen erfüllt sein.

Möchten Sie als Leiharbeiter herausfinden, ob und falls ja, welcher Tarifvertrag in Ihrem Fall gilt, kann die Branche, in der Sie tätig sind, einen ersten Anhaltspunkt liefern. Ansonsten geben Zeitarbeitsfirmen sowie Gewerkschaften Ihnen mit Sicherheit gerne Auskunft dazu.

Bildnachweise: stock.adobe.com/Daniel Krasoń, stock.adobe.com/Brian Jackson, stock.adobe.com/nenadaksic, stock.adobe.com/rh2010

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