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Private Krankenversicherung absetzen – Steuerliche Grundlagen und Entlastung bei der Steuer

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Private Krankenversicherung absetzen – Steuerliche Grundlagen und Entlastung bei der Steuer
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Private Krankenversicherung absetzen - Steuerliche Grundlagen und Entlastung bei der Steuer

Über 8,5 Millionen Bundesbürger haben bei der privaten Krankenversicherung nach Angaben des Verbands der Privaten Krankenversicherung eine private Vollversicherung abgeschlossen. Dazu kommen 25,1 Millionen Zusatzversicherungen, die bei den privaten Versicherungsunternehmen gezählt werden. Die private Krankenversicherung gilt als Alternative zur GKV. Während die Zusatzversicherungen von allen Bundesbürgern abgeschlossen werden können, ist der Abschluss einer Vollversicherung denen vorbehalten, deren Einkommen über der maximalen Einkommensgrenze liegt und jenen, die selbständig sind. Die Beiträge, die Sie in die private Krankenversicherung einzahlen, können Sie absetzen. Eine Abschreibung ist über die Einkommenssteuererklärung möglich. Da diese Ausgabe auch bei einem Selbständigen privat ist, können Sie nicht die private Krankenversicherung als Betriebsausgabe absetzen. Steuerlich absetzbar ist sie also nur als private Aufwendung. Erfahren Sie hier, welche Voraussetzungen Sie für die steuerliche Absetzbarkeit erfüllen müssen und welche Kosten für PKV maximal bei der Steuer bedacht werden.

Die private Krankenversicherung als Vorsorgeaufwand

Die private Krankenversicherung als Vorsorgeaufwand

Möchten Sie Ihre PKV absetzen, ist dies über die Vorsorgeaufwendungen möglich, die Sie in der Steuererklärung angeben können. Die Bundesregierung hat hierfür Anfang 2010 das Bürgerentlastungsgesetz auf den Weg gebracht. Seither können Sie die private Krankenversicherung von der Steuer absetzen und Geld sparen. Schon vorher war es möglich, die Kosten für die private und gesetzliche Krankenversicherung steuerlich zu berücksichtigen, doch die Summe war deutlich begrenzt. Die steuerliche Abschreibung erfolgte nur in geringerem Umfang.

Abschreibung ohne Afa-Tabelle
Möchten Sie die private Krankenversicherung von der Steuer absetzen, geben Sie die tatsächlich angefallenen Kosten eines Jahres an. Die PKV fällt nicht in die Betriebsausgabe. Da Sie nicht die private Krankenversicherung als Betriebsausgabe absetzen können, ist eine Unterscheidung zwischen Anlagevermögen und GWG nicht erforderlich. Gleiches gilt übrigens für Mitglieder der GKV. Auch die Krankenkassenbeiträge in die gesetzlichen Kassen sind keine Betriebskosten.

Private Krankenversicherung abschreiben: Beitragsbegrenzung durch die Bundesregierung berücksichtigen

Zwar ermöglicht der Gesetzgeber die Absetzbarkeit der PKV-Beiträge, aber nur bis zu einer bestimmten Grenze. Arbeitnehmer, aber auch Bezieher von Lohnersatzleistungen, die Mitglied der PKV sind, können jährlich höchstens 1900 Euro bei der Lohnsteuer geltend machen. Sie erhalten dafür aber auch einen Teil des Beitrags von dem Arbeitgeber oder beispielsweise von der Bundesagentur für Arbeit.

Selbständige, Freiberufler und Unternehmer, die eine Absicherung über die PKV gewählt haben, müssen sich an einem Höchstbetrag von 2800 Euro pro Jahr orientieren. Hierbei handelt es sich um die Höchstgrenzen, die der Gesetzgeber für alle Vorsorgeaufwendungen definiert hat. Demnach werden hier auch andere Beiträge berücksichtigt, die für folgende Vorsorgeabsicherungen anfallen:

  • gesetzliche und private Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • kapitaldeckende Altersvorsorge
  • Arbeitslosenversicherungen
  • Beiträge für Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen
  • Risikolebensversicherungen

Übersteigen alle Beiträge, die Sie geleistet haben, die vom Bund beschlossenen Höchstgrenzen, wird der Mehrbetrag nicht berücksichtigt. In diesem Fall werden einzelne Vorsorgeaufwendungen nicht angerechnet. Bei Verheirateten steigt die Summe der Vorsorgeaufwendungen, die absetzbar sind, auf das Doppelte an. Das heißt, Selbständige, die verheiratet sind und die Zusammenveranlagung gewählt haben, können jährlich 5200 Euro geltend machen. Für Arbeitnehmer liegt die Grenze bei 3600 Euro.

PKV erstellt Nachweis für die steuerliche Geltendmachung

PKV erstellt Nachweis für die steuerliche Geltendmachung

Möchten Sie Ihre private Krankenversicherung absetzen, können Sie sich an dem Bescheid orientieren, den Ihnen die private Krankenkasse am Jahresanfang für das zurückliegende Jahr zukommen lässt. Hier finden Sie die genaue Summe der Beiträge, die Sie als Vorsorgeaufwendungen absetzen können. Schon bei Vertragsabschluss fragen die Gesellschaften ihre Mitglieder, ob die Steuerdaten an das Finanzamt übermittelt werden dürfen. Stimmen Sie dem zu, geht eine entsprechende Meldung der PKV an Ihr zuständiges Finanzamt. Um hier Unstimmigkeiten zwischen Ihren Angaben und der PKV-Meldung zu vermeiden, sollten Sie unbedingt die Summe angeben, die von der PKV ausgewiesen wird. Das Finanzamt wird sich in jedem Fall an die Summe halten, die die private Krankenversicherung ermittelt hat.

Bei einigen PKV-Verträgen können die Mitglieder mit Rückzahlungen rechnen, wenn sie gewisse Leistungen nicht in Anspruch genommen haben. In jedem Fall müssen Sie die Erstattungen berücksichtigen. Durch die Rückerstattungen sinkt der Beitrag, den Sie von der Steuer absetzen können. Gebühren, die von der PKV berechnet werden, erhöhen diesen wiederum. Grundsätzlich sollten Sie sich schon vor Vertragsabschluss überlegen, ob es sich für Sie vielleicht lohnt, auf die Rückerstattung der Beiträge zu verzichten, da Sie dadurch eine höhere Steuerersparnis erzielen können.

Vom Finanzamt werden übrigens 4 Prozent pauschal von den angegebenen Krankenkassenbeiträgen abgezogen. Diese sind für das Krankengeld vorgesehen, das Sie im Krankheitsfall erreichen.

Berücksichtigung von Selbstbehalten

Haben Sie eine private Krankenversicherung mit Selbstbehalt abgeschlossen, kommen Sie für einen Teil der Arzt- und Behandlungskosten selbst auf. Dieser Selbstbehalt kann je nach Gesellschaft bis zu sechs Monatsbeiträge umfassen und wird oftmals für eine Beitragsrückerstattung vorausgesetzt. Doch können Sie auch diese Kosten der PKV absetzen?

In der Vergangenheit haben PKV-Mitglieder immer wieder versucht, diese Kosten abzuschreiben. Mittlerweile ist klar, dass die Arzt- und Klinikrechnungen, die selbst gezahlt werden, nicht unter den Bereich der Sonderausgaben fallen. Bei ihnen handelt es sich nicht um Krankenversicherungsbeiträge.

Allerdings werden die selbst getragenen Arztkosten  den Krankheitskosten zugesprochen. In diesem Fall sind sie als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzbar, wenn Sie die zulässigen, zumutbaren Grenzen, die für diesen Bereich gelten, überschritten haben. Solange diese Zahlungen aber im Bereich der zumutbaren Belastungen liegen, bleiben sie bei der Steuerberechnung außen vor und werden nicht vom Finanzamt steuermindern berücksichtigt. Die zumutbaren Belastungen werden prozentual nach dem Einkommen und dem Familienstand des Steuerzahlers ermittelt.

Möchten Sie auf Nummer sicher gehen, sollten Sie also lieber auf die Beitragsrückerstattung und den Selbstbehalt verzichten und stattdessen die Absetzbarkeit der Beiträge über die Vorsorgeaufwendungen in Anspruch nehmen.

Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zur privaten Krankenkasse

Um die Betriebsausgabe private Krankenversicherung stärker berücksichtigen zu können, zahlen viele Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern einen beitragsfreien Zuschuss. Was sich für die Unternehmen auszahlt, ist für die Arbeitnehmer steuerlich eher von Nachteil. Sie müssen diese Zuschüsse bei den Basisbeiträgen der Krankenversicherung anrechnen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob im PKV-Beitrag auch Wahl- und Komfortleistungen inbegriffen sind.

Steuerberater, aber auch Steuerzahler, die Ihre Steuererklärung selbst abgeben, müssen genau hinsehen, wenn sie die private Krankenversicherung absetzen möchten. Es müssen eine Vielzahl von Besonderheiten berücksichtigt werden. Dabei sind die Ausgaben in die PKV für den Steuerzahler immer privat und nicht geschäftlich. Sie werden also in der Einkommens- und Lohnsteuererklärung aufgeführt. In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung spielen sie keine Rolle.

Bildnachweise: Gipsbein: M.Dörr & M.Frommherz - Fotolia.com, Terminkalender mit Zettel Steuererklärung - Zerbor - Fotolia.com, Kranker Mann am Laptop: Antonioguillem - Fotolia.com

Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.