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Wärmebildkamera von Steuer absetzen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Wärmebildkamera von Steuer absetzen
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Eine Wärmebildkamera, die auch als Infrarot-, Thermal- oder Thermografie-Kamera bezeichnet werden kann, setzt Infrarotstrahlung in Bilder um. Neue Technologien ermöglichen den effektiven Ausschluss seitlicher Sonneneinstrahlung oder künstlicher Lichtquellen auf kurze Distanz, so dass Temperaturen bildhaft dargestellt werden können. Wärmebildkameras können demzufolge in verschiedenen Bereichen gewerblich eingesetzt und müssen dem Betriebsvermögen hinzugerechnet werden.

Einsatzmöglichkeiten einer Wärmebildkamera

Neben dem militärischen Einsatz oder der Verwendung bei Polizei und Feuerwehr können Wärmebildkameras in mehreren wirtschaftlichen Bereichen Anwendung finden:

  • Bauthermografie – Überprüfung der Wärmedämmung, von Flachdächern oder der Struktur des Mauerwerks, Erfassung von Feuchteschäden in Wand und Dach oder Rissen in Rohren sind per Infrarot möglich.
  • Automobilindustrie – Fahrerassistenzsysteme verarbeiten Infrarot-Aufnahmen, die beispielsweise auch bei Nebel Mensch und Tier anzeigen.
  • Industrie – Verlustleistungen bei elektronischen Bauelementen lassen sich inklusive Verteilung darstellen, sowohl mechanische Systeme als auch elektrische Anlagen und Werkstoffe lassen sich prüfen.
  • Wissenschaft und Medizin – Eine Wärmebildkamera erlaubt die Messung von Oberflächentemperaturen von Land- und Wassermassen sowie unter Ausnutzung der unterschiedlichen Leitfähigkeit die Darstellung unterirdischer Strukturen. Entzündungsherde lassen sich lokalisieren.

Steuerliche Behandlung der Anschaffung

Da Wärmebildkameras nach wie vor mit Preisen ab 900 Euro eine Investition darstellen, muss die Anschaffung im Anlagevermögen aktiviert und abgeschrieben werden. Die Höhe und Dauer der Abschreibung richtet sich nach den amtlichen AfA-Tabellen, die regelmäßig von den Finanzbehörden ausgegeben werden. Grundlagen sind statistische Erfahrungswerte für die Nutzungsdauer für Wirtschaftsgüter, die entweder in der AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV) oder in den AfA-Tabellen für die verschiedenen Wirtschaftszweige ihre Entsprechung finden. Für eine Wärmebildkamera existieren keine allgemeinen Vorschriften zur Nutzungsdauer und damit Abschreibung. Es müssen also branchenspezifische Regelungen Anwendung finden, die sich explizit auf die Art und Intensität der Nutzung beziehen. Grundlage ist in jedem Fall eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung. Insbesondere umsatzsteuerpflichtige Unternehmen sollten darauf achten, um die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges nicht zu verwirken.

Beispiel

Im Thüringer Staatsanzeiger 2/2009 wurde die Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der Abschreibungstabelle für Gemeinden veröffentlicht. Dort wird für eine Wärmebildkamera inklusive Zubehör eine Nutzungsdauer von zehn Jahren ausgewiesen, was einer Abschreibung von zehn Prozent pro Jahr entspricht.

Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.