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Beiträge steuerlich absetzen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Unternehmer können Mitglied in verschiedenen Vereinen oder Verbänden sein. Die dadurch entstehenden Kosten in Form von Beiträgen können unter Umständen als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der betreffende Verein oder der Verband satzungsgemäß Absichten verfolgt, welche im Einklang mit dem Unternehmer bzw. seinem Unternehmen stehen. Der Unternehmer muss aus dem Mitgliedsstatus im Verein oder Verband einen Vorteil für sein Unternehmen ziehen. Dies ist immer dann der Fall, wenn entsprechende Organisationen sich für eine entsprechende Branche einsetzen.

Beispiel:
Ein Bildhauer ist Mitglied in einem Künstlerverband, durch welchen er regelmäßig Informationen erhält, Unterstützung bzw. Vergünstigungen in seiner Branche. Der monatliche oder jährliche Beitrag für diesen Verband ist eine Betriebsausgabe für den Bildhauer.

Ebenfalls ohne Zweifel eine Betriebsausgabe sind die Mitgliedsbeiträge für berufliche Kammern wie der Steuerberaterkammer, der Ärztekammer oder der Architektenkammer. Außerdem bedenkenlos können für alle Unternehmer die Mitgliedsbeiträge zu Berufsverbänden wie den „Bundesverband mittelständische Wirtschaft“ oder den „Bundesverband der bildenden Künste“ für Künstler oder Beiträge zur Handwerkskammer (HWK), zur Industrie- und Handelskammer (IHK) sowie die Beiträge zu Arbeitgebervereinigungen für Arbeitgeber gewinnmindernd erfasst werden.

Problematisch dagegen sind Beiträge oder Spenden an politische Parteien, Sportvereine oder Gewerkschaften.

Unter Beiträge können aber auch die Beiträge zur Krankenversicherung des Unternehmers gemeint sein. Diese sind privat veranlasst und nicht vom Gewinn als Betriebsausgabe absetzbar, auch wenn sie etwa vom Geschäftskonto abgebucht werden. Krankenkassenbeiträge sind vollständig Betriebsausgaben, wenn beispielsweise die Krankenkassenbeiträge für Angestellte des Unternehmers gemeint sind. Diese Beiträge fallen dann unter Personalkosten und sind abzugsfähig.

Daneben gibt es selbstverständlich noch Beiträge im Rahmen der Betriebskosten, z.B. Beiträge vom Abwasserzweckverband. Die Abzugsfähigkeit von Betriebskosten wird in einem extra Artikel erläutert.

Formvorschriften

Welche Beiträge auch immer gemeint sind, der Abzug als Betriebsausgabe ist nur mit ordnungsgemäßem Beleg möglich. Dazu dienen in der Regel Beitragsbescheide oder Beitragsbescheinigungen, welche, so wie andere betriebliche Rechnungen die Mindestbestandteile für den Betriebsausgabenabzug enthalten müssen. Bei umsatzsteuerpflichtigen Beiträgen muss zum ordnungsgemäßen Vorsteuerabzug auch Angaben zur Umsatzsteuer enthalten sein.

Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.