Bohrhammer von der Steuer absetzen – welche Möglichkeiten gibt es?
Bohrhammer als Betriebsausgabe absetzen
Falls Sie den Bohrhammer nicht im üblichen Sinne abschreiben möchten oder können, können Sie die Anschaffung dennoch steuermindernd gelten machen, indem Sie den Bohrhammer als Betriebsausgabe absetzen. Geringwertige Wirtschaftsgüter – kurz GWG – mit einem Anschaffungswert von bis zu 150 Euro können noch im Anschaffungsjahr vollständig als Betriebskosten steuerlich geltend gemacht werden. Betragen die Anschaffungskosten mehr als 150 Euro und sind nicht höher als 1.000 Euro, können Sie einen Sammelposten für die Bohrhammer Abschreibung bilden und mehrere Wirtschaftsgüter darin zusammenfassen. Ab dem Anschaffungsjahr wird der Sammelposten anschließend auf fünf Jahre gleichmäßig aufgeteilt und abgeschrieben. Da diese Art der Postenabschreibung für Laien nicht unbedingt leicht durchzuführen ist, empfiehlt es sich, hierfür den Steuerberater zu beauftragen.
Bohrhammer Abschreibung
Neben der oben genannten Möglichkeit bietet sich auch die Bohrhammer Abschreibung an, um das Werkzeug von der Steuer abzusetzen. Wie auch andere Wirtschaftsgüter unterliegt die Betriebsausgabe Bohrhammer einem Wertverlust durch Alterung beziehungsweise Verschleiß. Damit dieser Wertverlust nicht zum Nachteil für das Unternehmen wird, kann dieser über die Abschreibung berücksichtigt werden. Hierfür werden die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die Nutzungsjahre verteilt und als Aufwand erfasst, der wiederum den Gewinn des Unternehmens reduziert, der ansonsten in voller Höhe versteuert werden müsste.
Als Grundlage für die Abschreibungsdauer dient die Abschreibungstabelle, die vom Bundesfinanzministerium herausgegeben wurde und Auskunft darüber gibt, wie lange die Wirtschaftsgüter für gewöhnlich genutzt werden. Laut Afa Tabelle beträgt die gewöhnliche Nutzungsdauer für einen Bohrhammer sieben Jahre. Wenn Sie einen Bohrhammer abschreiben, werden die Anschaffungskosten in gleichen Beträgen auf die siebenjährige Nutzungsdauer verteilt.
Bohrhammer als Arbeitsmittel absetzen
Benötigen Sie den Bohrhammer als Arbeitsmittel für die Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeiten, so besteht die Möglichkeit, diesen bei den Werbungskosten steuerlich geltend zu machen und damit die Steuerlast zu reduzieren. Zu den Arbeitsmitteln gehören alle Aufwendungen, die Sie ausschließlich für berufliche Zwecke einsetzen.
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