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Fernseher absetzen: Abschreibung von Unterhaltungselektronik

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Fernseher absetzen: Abschreibung von Unterhaltungselektronik
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Fernseher absetzen: Abschreibung von Unterhaltungselektronik

Fernseher, DVD-Player und Videorekorder gelten gemeinhin als Unterhaltungselektronik. Sie werden also in erster Linie in der Freizeit genutzt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es aber möglich, Unterhaltungselektronik wie Fernseher abzuschreiben. Doch wer kann einen Fernseher absetzen? Unter welchen Voraussetzungen erfolgt die Fernseher Abschreibung und welche Besonderheiten hat das Finanzamt dafür festgelegt? Dieser Ratgeber fasst für Sie die wichtigsten Punkte zur Betriebsausgabe Fernseher zusammen und erklärt, unter welchen Umständen das Finanzamt eine berufliche Nutzung akzeptiert.

Finanzamt ist bei Fernseher Abschreibung skeptisch

Finanzamt ist bei Fernseher Abschreibung skeptisch

Möchten Sie einen Fernseher absetzen, müssen Sie vor allem eins: Sie müssen das Finanzamt davon überzeugen, dass der Fernseher ein Arbeitsmittel ist. Er darf nicht zu Freizeitzwecken dienen. Sobald er privat genutzt wird, ist er nicht mehr steuerlich absetzbar. Dabei reicht es schon aus, wenn die private Nutzung den überwiegenden Teil einnimmt. Wird das Gerät geschäftlich genutzt, ist es eine Betriebsausgabe. Als Betriebskosten können der Fernseher sowie sämtliche damit in Verbindung stehende weitere Geräte von der Firma, die darauf zurückgreift, abgesetzt werden.

Grundsätzlich betrachtet das Finanzamt diese Betriebsausgabe skeptisch, sodass Unternehmen im Falle einer Nachfrage begründen müssen, wie die geschäftliche Nutzung aussieht. Damit der Fernseher steuerlich absetzbar ist, sind folgende Anwendungsbereiche möglich:

  • in Konferenz- und Tagungsbereichen als Präsentationsmedium
  • als Gerät mit Internetzugang zur Einbindung in Präsentationen und Besprechungen
  • in Wartebereichen
  • in Verkaufsräumen als Werbemedium

Steuerliche Behandlung des Fernsehers

Um einen Fernseher absetzen zu können, müssen Sie also zwei grundlegende Anforderungen erfüllen:

  • Er muss geschäftlich genutzt werden und notwendig sein.
  • Sie müssen eine gültige Rechnung für das Gerät besitzen.

Während bei einem Drucker noch Verbrauchsmaterialien anfallen, ist dies bei einem Fernseher nicht der Fall. Das heißt, die Möglichkeit der Fernseher Abschreibung konzentriert sich auf den Kaufpreis. Möchten Sie Ihren Fernseher von der Steuer absetzen, gibt es aufgrund des Kaufpreises zwei Möglichkeiten. Unabhängig davon, ob es sich um ein

  • LED,
  • LCD oder
  • Plasma Gerät

handelt, kann der Fernseher bis zu einer Preisgrenze von 410 Euro netto als GWG behandelt werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter können mit einer einmaligen Fernseher Abschreibung in der Steuererklärung berücksichtigt werden.

Wichtiger Hinweis
Damit Sie als geringwertiges Wirtschaftsgut Ihren Fernseher von der Steuer absetzen können, muss dieser selbständig nutzbar sind. Funktioniert er nur in Kombination mit anderen Geräten, wird sich die Finanzbehörde mit Sicherheit gegen die Abschreibung als solches aussprechen.

Die Preise bei den TV-Geräten schwanken erheblich. Deswegen können Sie auf diesem Weg nicht jeden Fernseher abschreiben. Liegen die Anschaffungskosten über der Grenze von 410 Euro netto, gehört der Fernseher zum Anlagevermögen. Die Finanzbehörde geht dann auch von einer langfristigen Nutzung aus. Das Besondere ist dabei, dass das Anlagevermögen einem Betrieb über mehrere Jahre zur Verfügung steht. Sie können also nicht mit einem Zug den Fernseher als Betriebsausgabe absetzen, sondern nur in mehreren Schritten. Die genaue jährliche Summe der Fernseher Abschreibung wird anhand der Nutzungsdauer berechnet. Diese entspricht der Abschreibungsdauer und wird vom Steuerberater für Ihre Buchhaltung festgelegt. Als Orientierung dient dabei die vom Bundesministerium definierte Afa Tabelle.

Bedeutung der Afa Tabelle
Die Afa Abschreibung definiert die Nutzungszeiträume für Anlagegüter. Das Ministerium hat hier für sämtliche Anlagegüter als Orientierung eine voraussichtliche Nutzungsdauer festgelegt.

Bei der Fernseher Abschreibung müssen Sie eine Nutzungsdauer von 6 Jahren berücksichtigen. Kostete das Gerät also 1500 Euro zum Zeitpunkt der Anschaffung, können Sie jährlich 250 Euro als Kosten vom Fernseher absetzen. Sollte das Gerät während der Nutzung defekt sein, müssen Sie die Fernseher Abschreibung entsprechend anpassen.

Berücksichtigung bei der Umsatzsteuervoranmeldung

Wer kann den Drucker absetzen?

Haben Sie gerade einen Fernseher gekauft, können Sie diesen bei der Umsatzsteuervoranmeldung berücksichtigen. Hier können Sie zwar nicht den kompletten Fernseher als Betriebsausgabe absetzen, Sie können aber die enthaltene Mehrwertsteuer berücksichtigen. Diese können Sie zur Minderung der zu zahlenden Vorsteuer bzw. Umsatzsteuer einsetzen. Nutzen Sie den TV nur geschäftlich, kann diese in vollem Umfang abgezogen werden. Hierfür müssen Sie auf Nachfrage des Finanzamts lediglich eine gültige Rechnung vorzeigen.

Sind Sie für die TV-Nutzung im Unternehmen auf Fernsehzubehör angewiesen, können Sie dieses neben dem Fernseher absetzen. Dazu gehören beispielsweise Kabel, spezielle Halterungen und Kabelkanäle. Auch hier ist eine Berücksichtigung in der Umsatzsteuervoranmeldung möglich. Entscheiden Sie sich für ein Set aus Halter und TV, müssen Sie berücksichtigen, dass die Elemente aus betriebswirtschaftlicher Sicht unterschiedlich behandelt werden. Während der TV aufgrund der Kosten dem Anlagevermögen zugesprochen wird, sind Halterungen in erster Linie ein geringwertiges Wirtschaftsgut.

Behandlung als Werbungskosten: Können Arbeitnehmer den Fernseher absetzen

Während Unternehmen als Betriebsausgabe den Fernseher absetzen können, ist die Situation für Arbeitnehmer nicht so klar. Befindet sich der Fernseher nicht im Unternehmen, sondern Zuhause wird er von den Finanzbehörden als privates Gerät angesehen. Er dient Freizeitzwecken. Eine Behandlung als Werbungskosten ist in der Regel nicht möglich. Selbst wenn aufgrund des Jobs die Einrichtung einer Zweitwohnung erforderlich ist, gehen bei Geräten wie Fernseher und Radio die Meinungen auseinander. Entscheidend ist hier immer, ob die Notwendigkeit von den Behörden anerkannt wird.

In den Bereich der Werbungskosten fallen bei einer Zweitwohnung nur Einrichtungsgegenstände, die notwendig sind. Hierzu gehören zum Beispiel

  • Bett
  • Kühlschrank
  • Herd
  • Tisch

Deutschlandweit fallen die Gerichtsurteile verschieden Aus. Während das Finanzgericht Saarland den Fernseher nicht als Notwendigkeit ansieht, hat das Finanzgericht Niedersachen für die Behandlung des TVs als Werbungskosten entschieden.

Wird er als Werbungsausgabe angesehen, können Sie die Anschaffungskosten vom Fernseher absetzen. Diese werden dann in der Einkommenssteuererklärung angegeben. Hier müssen Sie jedoch berücksichtigen, dass Sie entsprechende Nachweise gegenüber dem Finanzamt vorlegen müssen. Lediglich 1000 Euro werden vom Finanzamt automatisch anerkannt. Hier müssen Sie keinerlei Nachweise erbringen. Viele Steuerzahler haben jedoch beispielsweise aufgrund einer doppelten Haushaltsführung mit deutlich höheren Ausgaben zu kämpfen.

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Fernseher Abschreibung unterliegt strenger Beobachtung

Um einen Fernseher absetzen zu können, muss für das Finanzamt schlüssig sein, dass dieses Gerät geschäftlich genutzt wird. Dies ist meist nur der Fall, wenn sich das Gerät in einem Firmengebäude befindet und hier beispielsweise für Besprechungen und Konferenzen verwendet wird. Wie die genaue steuerliche Behandlung ausfällt, hängt unter anderem von dem Anschaffungspreis ab. Von einem geringwertigen Wirtschaftsgut kann nur dann die Rede sein, wenn der TV nicht mehr als 410 Euro kostet. Sind die Geräte teurer, gehen die Behörden von einer langfristigen Nutzung aus. Dann ist auch die Fernseher Abschreibung über mehrere Jahre erforderlich. Unüblich, aber unter Voraussetzungen möglich, ist die Berücksichtigung des Fernsehers als Werbungskosten.

Bildnachweise: Meeting vor Fernseher: AntonioDiaz - Fotolia.com, Ringordner: Marlon Bönisch - Fotolia.com, Berechnungen: Fabio Balbi - Fotolia.com,

Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.