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Ab welchen Grenzen gilt die Buchführungspflicht

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 28. Januar 2022

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Aus verschiedenen gesetzlichen Grundlagen ergibt sich eine gesetzliche Buchführungspflicht für bestimmte Unternehmer. Die Pflicht zur steuerlichen Buchführung ergibt sich auch aus § 141 Absatz 1 Nummer 4 Abgabenordnung (AO).

Buchführungspflichtige Unternehmer

Buchführungspflichtig sind alle Unternehmer die gem. § 1 HGB Kaufleute sind. Dazu zählen alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen, insbesondere:

  • der eingetragene Kaufmann (e.K.),
  • die Aktiengesellschaft (AG),
  • die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • und die Unternehmensgesellschaft (UG).

Der § 141 AO regelt, das nicht eingetragene Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte die einen Gewinn von mehr als 50.000,- EUR oder einen Umsatz von mehr als 500.000,- EUR je Wirtschaftsjahr verzeichnen, buchführungspflichtig sind.

Nicht buchführungspflichtige Unternehmer

Nicht eingetragene Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte, deren Gewinn unter 50.000,- EUR bzw. deren Umsatz unter 500.000,- EUR liegt sind nicht buchführungspflichtig. Freiberufler im Sinne des § 18 EStG sind ebenfalls nicht buchführungspflichtig.

Beispiel:

Unternehmer A betreibt ein Einzelunternehmen. Er hat sich nicht im Handelsregister eintragen lassen, ist somit kein Vollkaufmann. Im Jahr 2009 erwirtschaftet er einen Gewinn von 43.800 Euro. Damit unterliegt er nicht der Buchführungspflicht.

Im Jahr 2010 steigt sein Gewinn auf 51.300 Euro. Aufgrund dessen, dass er die Grenze überschritten hat, wird er buchführungspflichtig.

Dennoch befreit ihn die Nichtveranlagung zur Buchführungspflicht nicht davon, seine Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass er keine doppelte Buchführung durchführen und keine Bilanz erstellen muss. Die normalen Steuererklärungen muss Unternehmer A aber auch schon im Jahr 2009 abgeben. Ab dem Jahr 2010 könnte es für ihn hingegen sinnvoll sein, sein Unternehmen in eine GmbH oder UG umzuwandeln. Da er ohnehin der Buchführungspflicht unterliegt, könnte er auf diese Weise zumindest seine persönliche Haftung ausschließen.

Bildnachweise: © Bacho Foto/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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