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Buchführungspflicht: Abgabenordnung im Widerspruch zum EGV

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 31. Januar 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Buchführungspflicht: Abgabenordnung im Widerspruch zum EGV
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Trotz Teuro und Eusklerose hat die Europäische Einigung auch Freiheiten gebracht, zum Beispiel jene vier Freiheiten, die in den Art. 39ff EGV geregelt sind. Diese Frau muss, wie andere Steuerpflichtige, auch in Deutschland Bücher führen, was im direkten Widerspruch zum EGV steht. © rudolf ortner / pixelio.de

Neben der Freizügigkeit, dem Niederlassungsrecht und der Kapitalverkehrsfreiheit findet sich in den Art. 49-55 EGV auch die Dienstleistungsfreiheit, die im wesentlichen besagt, daß Dienstleistungen überall in Europa von Angehörigen aller EU-Staaten frei angeboten werden können. Bis zum deutschen Gesetzgeber hat sich diese seit 1993 gültige Regelung aber noch immer nicht durchgesprochen.

§146 AO Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
  (1) […]
  (2) Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen und aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Betriebstätten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach dortigem Recht eine Verpflichtung besteht, Bücher und Aufzeichnungen zu führen, und diese Verpflichtung erfüllt wird. In diesem Fall sowie bei Organgesellschaften außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes müssen die Ergebnisse der dortigen Buchführung in die Buchführung des hiesigen Unternehmens übernommen werden, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Dabei sind die erforderlichen Anpassungen an die steuerrechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorzunehmen und kenntlich zu machen.
  […]

So regelt §146 Abs. 2 Abgabenordnung (AO), daß in Deutschland ansässige Steuerpflichtige auch in Deutschland Bücher führen müssen. Eine Verlagerung der Buchführung ins Ausland, also ein Outsourcing der Dienste des Rechnungswesens, wäre nach dieser Regelung unzulässig – offensichtlich, um deutschen Steuerpflichtigen etwas besser auf die Finger und in die Bücher schauen zu können.

Diese Regelung steht aber im direkten Widerspruch zum EGV, der ausländische Diensteanbieter in Deutschland ausdrücklich zuläßt – nachzulesen übrigens auch im Steuerberatungsgesetz, das in §3 Nr. 4 StBerG Anbieter aus anderen EU-Staaten (und sogar der Schweiz!) ausdrücklich zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland zuläßt.

Es ist interessant zu sehen, daß der EGV offensichtlich nach wie vor nur beachtet wird, wenn er den Mächtigen in den Kram paßt. So werden einerseits geltende nationale Gesetze ignoriert, wenn die der Europa-Ideologie widersprechen, so zum Beispiel das Stabilitätsgesetz, das abzuschaffen man sich offenbar nicht die Mühe gemacht hat. Andererseits wird offensichtlich erlaubt, daß nationale Gesetze schon seit mehr als einem Jahrzehnt anwendbarem Europarecht widersprechen, wenn das Zielen dient, die noch höher zu stehen scheinen als Europa, zum Beispiel die allgemeine Überwachung und Kontrolle der Wirtschaft.

Die Wirtschaft hat aber im Zuge der Vereinheitlichung des europäischen Rechnungswesens ein vitales Interesse an europäischer Auslagerung, schon alleine wegen der weitaus geringeren Personalkosten insbesondere osteuropäischer Rechnungswesenfachleute. Es wäre also interessant einmal auszuprobieren, wie die deutsche Rechtsprechung sich verhält, wenn es ein Buchführungs- und Steuerpflichtiger mal wirklich drauf ankommen läßt, denn der EGV gilt unmittelbar und ohne Umsetzung in nationales Recht für und gegen jeden EU-Bürger.

Eines aber ist vorher sicher: die derzeitige selektive Anwendung des Europarechts dient nicht gerade dazu, den Anschein von Recht und Ordnung zu bewahren, sondern befördert eher ein Bild von willkürlicher und selektiver Rechtsanwendung nach Gutsherrenart. So machen sich Europa und der deutsche Abzockestaat noch ein wenig unbeliebter: wie soll der Einzelne Europa vertrauen, wenn es offensichtlich nichtmal die Hüter der deutschen Steuern und Abgaben tun?

Quellen: gruenderlexikon.de

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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