Auch für die Betreiber von Hotel-Restaurants sind Bewirtungsaufwendungen nicht unbegrenzt abzugsfähig. Das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einer Entscheidung vom 19.01.2011 festgestellt (Aktenzeichen 12 K 8371/06 B).
Die Entscheidungsgründe
Das Finanzgericht urteilte, dass die in § 4 Abs. 4 EStG genannte Ausnahmeregelung nicht greift, da es sich bei diesen Bewirtungen nicht um Test- oder Werbeessen handelte und diese Aufwendungen somit nicht in direktem Zusammenhang mit der gewinnorientierten Ausübung des Geschäftes standen. Es handelte sich vielmehr um normale Geschäftsessen, die zum fraglichen Zeitpunkt nur zu 80% als Betriebsausgaben abzugsfähig waren. Auch bei Betreibern von Restaurants muss also unterschieden werden zwischen Test- bzw. Werbeessen, die man veranstaltet, um die potenziellen Kunden von der Qualität der angebotenen Speisen zu überzeugen und somit Umsatz zu generieren, und Geschäftsessen, die man z. B. mit einem Lieferanten hat, um günstige Preise bzw. Lieferbedingungen auszuhandeln. Das Test- bzw. Werbeessen ist zu 100% als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das Geschäftsessen mit dem Geschäftspartner hingegen ist nur beschränkt als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Die Entscheidung wurde vom BFH mit Urteil vom 07.09.2011 bestätigt (Aktenzeichen I R 12/11).
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2011 – 12 K 8371/06 B –
Bildnachweise: © photowahn/Fotolia.com