≡ Menu

Büroelektronik steuerlich absetzen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. Februar 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (26 Bewertungen)
Büroelektronik steuerlich absetzen
Loading...

Will man Büroelektronik als Betriebsausgabe geltend machen, muss beim Finanzamt nachgewiesen werden, dass diese auch wirklich für berufliche Tätigkeit benötigt werden. Elektronische Geräte wie ein Tablet, PC, Smartphone oder ein Apple Macbook als BGA absetzen, kann man nur, wenn diese Geräte zu einem bestimmten Anteil beruflich genutzt werden. Bevor die Kosten für Büroelektronik als Werbungskosten beim Finanzamt geltend gemacht werden können, muss der berufliche Nutzungsanteil nachgewiesen werden. Ein Computer beispielsweise gilt als Objekt, das sowohl beruflich als auch privat genutzt werden kann. Laut Richtlinien spricht man dabei von „gemischt genutzten Gegenständen“, bei denen eine berufliche Nutzung von 90 Prozent vorherrschen muss, um diese absetzen zu können. Doch für Computer und damit in Zusammenhang stehende Geräte wie Drucker oder Scanner gilt diese Grenze nicht. Bestandteile wie der Monitor, der Scanner oder die Tastatur wurden durch das sogenannte Monitor-Urteil (BFH, Az. VIII R 42/03) als notwendige Bestandteile eines Computers klassifiziert, ohne die ein solcher Computer nicht funktioniert. Allerdings unterliegen solche Elektrogeräte einer jährlichen Prüfung, ob diese tatsächlich zur beruflichen Nutzung benötigt werden.

Berufliche Nutzung – was zählt dazu?

Möglichkeiten des Nachweises

Das Finanzamt muss sicher sein, inwieweit ein Gerät beruflich und privat genutzt wird. Um dies nachzuweisen gibt es mehrere Möglichkeiten. Für eine genaue Abrechnung kann man eine Nutzungsübersicht in Art eines Fahrtenbuchs erstellen, in der genau die berufliche Benutzung festgehalten wird. Sowohl Datum, Uhrzeit, Dauer als auch der Zweck müssen aufgeführt werden. Meist ist die Führung einer solchen Übersicht nur über einen gewissen Zeitraum nötig. In der Regel reichen dabei drei Monate. Diese ausführliche Variante lässt am wenigsten Spielraum zu, ist aber die sicherste, um die Kosten auch erstattet zu bekommen. Ein zweiter Weg wäre, den beruflichen Anteil zu schätzen. Dafür sollte man Arbeitsproben mit einreichen. Als dritte Möglichkeit bietet sich die sogenannte Vereinfachungsregel. Diese besagt, dass das Finanzamt bei einer beruflichen Nutzung meist mindestens 50 Prozent der Kosten auch ohne irgendeinen Nachweis übernimmt. Man muss lediglich nachweisen, dass das Gerät beruflich genutzt wird, aber nicht, in welchem Umfang genau. Ein Fragebogen muss der Steuerpflichtige, der seine Elektrogeräte als Betriebsausgabe angeben will, dennoch immer ausfüllen.

Quellen: www.nwb.de und dejure.org

Bildnachweise: © jummie/Fotolia.com

Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

Male Author Icon
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

{ 0 comments… Kommentar einfügen }

Kommentar hinterlassen