≡ Menu

Kaffeevollautomat steuerlich absetzen? Darauf ist zu achten

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 3. Juni 2021

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (42 Bewertungen)
Kaffeevollautomat steuerlich absetzen? Darauf ist zu achten
Loading...
Kaffeevollautomat abschreiben: Wie funktioniert die steuerliche Abschreibung?

Ein guter Kaffeevollautomat wird in jedem Betrieb sowie im Home-Office geschätzt und geliebt. Kunden erfreuen sich an einem herrlich leckeren Kaffee genauso wie Mitarbeiter, die sich mithilfe des Koffeins einen Energieschub holen, um weiterhin motiviert zu arbeiten. Ein richtig guter vollautomatischer Kaffeeautomat, der wenig Wartung benötigt und schnell hochwertigen Kaffee, Cappuccino oder Espresso zaubern kann, ist aber in der Anschaffung kostenintensiv.

Daher liegt es auf der Hand, Ausgaben für Kaffeevollautomaten von der Steuer abzuschreiben. Welche Abschreibungsdauer und Abschreibungshöhe dabei zu beachten ist, und wie Kaffeemaschinen, die an Mitarbeiter im Home-Office verschenkt werden, steuerlich zu behandeln sind, erfahren Sie in diesem Artikel.

Es ist nicht nur Geschmackssache: Viele Faktoren entscheiden darüber, welche Art von Kaffeezubereitung wir bevorzugen. Dazu gehören Umweltaspekte, die in der Regel gegen Kapselautomaten sprechen oder auch Getränke-Vorlieben, die darüber entscheiden, ob wir eher einen italienischen Espressokocher oder eine Filterkaffeemaschine einsetzen. Ein wesentlicher Aspekt, der für die Wahl von hochwertigen Kaffeevollautomaten in Betrieben spricht, ist die schnelle Zubereitung, die Wahl unterschiedlicher Kaffeestärken und die Möglichkeit, immer wieder neue Kaffeebohnen auszuprobieren. Vor allem ist der relativ geringe Aufwand für Wartung und Pflege ein wesentlicher Vorteil der automatischen Kaffeemaschinen.

Nachteil ist der relativ hohe Anschaffungspreis. Da gute Geräte mehrere Hundert Euro kosten, professionelle Vollautomaten sogar mehrere Tausend Euro kosten können, werden Sie in der Regel nur in Unternehmen und Büros eingesetzt. Laut einer Erhebung des Statistischen Bundesamtes ist ein Großteil privater Haushalte weiterhin mit günstigen Filterkaffeemaschinen ausgestattet. Weniger als jeder 5. Haushalt benutzt demnach privat einen Kaffeevollautomaten zur Kaffeezubereitung. Doch wer darf den Kaffeevollautomaten absetzen und wie lange dauert die Abschreibung?

Wenn ein Unternehmen Mitarbeitern eine Kaffeemaschine verschenkt, dann gehört das Gerät nicht zum Anlagevermögen der Firma. Der Mitarbeiter erhält also einen geldwerten Vorteil, der Auswirkungen auf die Lohnsteuer hat:

Mitarbeiter-Bonus steuerlich korrekt behandeln

Sofern ein Kaffeevollautomat an eigene Arbeitnehmer verschenkt wird, um dessen Leistungen zu belohnen, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig. Beim Arbeitnehmer ist das Gerät aber nur dann lohnsteuerfrei, wenn es einen Wert von höchstens 44 Euro hat, was in den wenigsten Fällen zutreffen dürfte, da Kaffeevollautomaten in der Regel deutlich mehr kosten. Dann ist dieser Sachbezug bzw. geldwerte Vorteil ordentlich zu versteuern.

Tipp: Großzügige Unternehmer und Arbeitgeber können eine pauschale Steuer übernehmen, wenn ein Kaffeeautomat beim Beschenkten zu einer Steuerpflicht führen würde. Diese beträgt 30 Prozent der Aufwendungen zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Anders sieht es aus, wenn das Unternehmen eine Kaffeemaschine für betriebliche Zwecke zur Verfügung stellt. In diesem Fall wird der Kaffeevollautomat wie folgt abgeschrieben.

Kaffeevollautomaten absetzen: So funktioniert die Steuerabschreibung

Wenn ein Kaffeevollautomat nahezu ausschließlich betrieblichen Zwecken dient, dann handelt es sich um ein Anlagevermögen des Unternehmens. Ein betrieblicher Zweck liegt immer dann vor, wenn der Kaffee an Arbeitnehmer und Dritte – etwa Kunden und Geschäftsfreunde – ausgeschenkt wird. Durch die ausschließlich betriebliche Veranlassung stellen die Anschaffungskosten abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Wie damit umzugehen ist, entscheidet sich zunächst durch die Höhe des Anschaffungspreises.

Denn u. a. der Preis entscheidet darüber, ob das Gerät ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ist. Falls der Kaffeeautomat ein GWG ist, können diese voll im Anschaffungsjahr abgezogen werden. Andernfalls müssen die Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer nach Vorgaben der Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüterverteilt (kurz AfA) über mehrere Jahre verteilt werden werden.

Kaffeevollautomat: AfA gibt Abschreibung vor

Für Kaffeevollautomaten und Kaffeemaschinen sowie Kaffeemühlen ist die AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Gastgewerbe“ von entscheidend. Darin gibt der Gesetzgeber die Nutzungs- und Abschreibungsdauer mit fünf Jahren an. Der AfA-Satz für Kaffeemaschinen liegt also bei 20 Prozent pro Jahr

Bildnachweise: © Fxquadro - stock.adobe.com

Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

{ 0 comments… Kommentar einfügen }

Kommentar hinterlassen